TRAC 204 - TR Acetylenanlagen 204

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Abschnitt 7 TRAC 204 - Ausrüstung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

7.1 Entwässerungseinrichtungen

Rohrleitungen für feuchtes Acetylen müssen an ihren tiefsten Stellen mit gegen Einfrieren geschützten Entwässerungseinrichtungen ausgerüstet sein.

7.2 Meßgeräte

Rohrleitungen hinter einem Verdichter oder Druckminderer müssen mit einem Druckmeßgerät ausgerüstet sein, auf dem der zulässige Betriebsüberdruck der Rohrleitung gekennzeichnet ist. Es darf Teil des Verdichters oder Druckminderers sein.

7.3 Druckbegrenzungseinrichtungen

Rohrleitungen - ausgenommen HD-Leitungen in Acetylenflaschenbatterieanlagen - müssen mit einer Druckbegrenzungseinrichtung, z.B. einem Sicherheitsventil nach TRAC 207, ausgerüstet sein. Sie darf Teil eines Entwicklers, Speichers, Verdichters oder Druckminderers sein.

7.4 Absperreinrichtungen

7.4.1 Entnahmestellen nach Nummer 2.3.5 müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

7.4.2 Absperrhähne mit Küken ohne besondere Abdichtung des Kükens gegen die äußere Atmosphäre dürfen nur in ND-Leitungen verwendet werden.

7.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

7.4.4 Abblaseleitungen hinter Sicherheitseinrichtungen dürfen kein Absperrorgan besitzen.

7.4.5 Brennerablegeeinrichtungen mit selbsttätiger Gasabsperrung (Gassparer) dürfen nur als zusätzliche Absperreinrichtungen eingesetzt werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Freigabe des Gasflusses nicht möglich ist.

7.5 Abschluß von Rohrleitungsenden ohne angeschlossene Einrichtungen

Rohrleitungsenden (auch die unbenutzter Abzweigleitungen) ohne angeschlossene Einrichtungen müssen z.B. durch Gewindekappen Gewindestopfen oder Blindflansche gasdicht verschlossen sein. Absperreinrichtungen allein - ausgenommen bei Entnahmestellen - reichen nicht aus.

7.6 Sicherheitseinrichtungen an Entnahmestellen

(1) Jede Entnahmestelle für Verbrauchsgeräte, in denen Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, muß mit einer Gebrauchsstellenvorlage nach TRAC 207 Nummer 9.13 oder Nummer 9.22 ausgerüstet sein. An jede Gebrauchsstellenvorlage darf nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen sein. Als ein Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, soweit diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Gebrauchsstellenvorlage nicht erforderlich, wenn aus einer Acetylenflasche nur ein einzelnes Verbrauchsgerät versorgt wird. Auf TRAC 208 Nummer 4.4 wird verwiesen.

7.7 Zerfallsperren

Rohrleitungen nach Nummer 5.4, bei denen wegen der Art der angeschlossenen Anlagen mit dem Einlaufen von Detonationen gerechnet werden muß, müssen an den möglichen Einlaufstellen mit einer Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.3 ausgerüstet sein.

7.8 Lötflußmittel-Zugabegeräte (Gasflux-Geräte)

Gasflux-Geräte können, ausgelegt als zentrale Flußmittelzugabeeinrichtungen in Mitteldruckleitungen fest installiert oder ausgelegt als ortsbewegliche Geräte, hinter der Gebrauchsstellenvorlage eingesetzt sein.

7.8.1 Fest installierte Gasflux-Geräte

(1) Jede von einem fest installierten Gasflux-Gerät versorgte Entnahmestelle muß mit einer trockenen Gebrauchsstellenvorlage (nach TRAC 207 Nummer 9.22) ausgerüstet sein.

(2) Für die Bemessung und Gestaltung fest installierter Gasflux-Geräte gilt TRAC 202 Nummer 5.2 Absatz 1, Absatz 6 und Nummer 5.4 sinngemäß.

7.8.2 Ortsbewegliche Gasflux-Geräte

(1) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte dürfen verwendet werden, wenn ihnen eine trockene Gebrauchsstellenvorlage (nach TRAC 207 Nummer 9.22) vorgeschaltet ist.

(2) Beim Betrieb mit ortsbeweglichen Gasflux-Geräten dürfen nur Brenner für einen Sauerstoff-Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2,5 bar verwendet werden.

(3) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei einem Druckanstieg auf der Gasabgangsseite ein Zurücksteigen des Lötflußmittels verhindert.

(4) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte müssen bei betriebsmäßiger Ausrüstung Flammenrückschlägen in einem Gemisch aus 35 Vol. % Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff bei einem Überdruck des Gemisches von 3 bar sicher standhalten. Dies bedeutet, daß die Geräte für einen Prüfdruck von etwa 100 bar bemessen sein müssen.