TRAC 207 - TR Acetylenanlagen 207

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Abschnitt 5 TRAC 207 - Hauptdruckregler (1)

5.1 (1) Das Gehäuse und der Federdeckel von Hauptdruckreglern (Hauptdruckminderern) in Batterieanlagen nach TRAC 206 Abschnitt 5.2 müssen so beschaffen sein, daß sie nicht bersten, wenn der Druckregler auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß, bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck, einem Acetylenzerfall ausgesetzt wird.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Ziffer 2 entfällt bei Hauptdruckreglern, die dazu bestimmt sind, mit einer nachgeschalteten Sicherheitseinrichtung nach Nummer 8.2 verwendet zu werden.

5.2 Im übrigen sollen Hauptdruckregler sinngemäß den Anforderungen an Flaschen-Druckregler genügen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)