TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 6 TRG 500 - Kennzeichnung (1)

6.1 Es gilt TRG , soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. TRG 270 Nummer 2.3 Satz 2 gilt sinngemäß.

6.2 Zum Zeichen dafür, daß die Behälter nur für Feuerlöschzwecke verwendet werden dürfen, muß jeder Behälter im Herstellerwerk unmittelbar hinter dem Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 nach TRG 270 Tafel 1) mit "-F" gekennzeichnet worden sein.

6.3 Der Angabe des Kennzeichens bis 4 nach TRG 270 Tafel 1 bedarf es nicht, wenn die auf dem Behälter fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind aus der Veröffentlichung der Bauartzulassung Im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz. In einem solchen Falle muß die Angabe zum Fassungsraum dem vom Hersteller gewährleisteten Mindestfassungsraum entsprechen (vgl. Satz 2 der zum Kennzeichen in TRG 270 Anlage 1).

6.4 Handelt es sich um eine Füllung nach Nummer Ziffer 2 oder 3, so bedarf es der Angabe der Kennzeichen , und nach TRG 270 Tafel 1 nicht, wenn auf dem Behälter angegeben sind

  1. 1.

    der Füllbetrieb oder die Vertriebsfirma und

  2. 2.

    unmittelbar hinter dieser Angabe die vom Füllbetrieb nach Ziffer 1 für die Füllung festgelegte Rezeptur-Nummer nach Nummer 7.2 Ziffer 1,

z.B.: FÜLLUNG: HUBER AG, 54 KOBLENZ, REZ. 13-2 B

und wenn über die Rezeptur-Nummer die auf dem Behälter selbst fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind.

6.5 Für die Kennzeichen nach den Nummern 6.2und 6.4 gilt TRG 270 Nummer 3entsprechend. Ebenso wie für das Kennzeichen nach TRG 270 Tafel 1 dürfeTRG 240 Nummer 4n die Kennzeichen nach Nummer auf einer Plakette angegeben sein: gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)