TRG 240 - TR Druckgase 240

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Abschnitt 4 TRG 240 - Allgemeine Anforderungen an das betriebsfertige Herrichten (1)

4.1 Das betriebsfertige Herrichten der Druckgasbehälter muß sachgemäß erfolgen. Dabei wird vorausgesetzt, daß

  1. 1.

    die Behälter und ihre unmittelbar unlösbar verbundene Ausrüstung den Anforderungen nach Nummer 3 entsprechen; die Behälter müssen - soweit das in TRG 270 bestimmt ist - die erforderlichen Kennzeichen (in der Regel die Kennzeichen 1 bis 10 nach TRG 270 Anlage 1) tragen.

  2. 2.

    die lösbare Ausrüstung den zutreffenden Anforderungen nach TRG 250 und folgende entspricht.

Die Anforderung such Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 4.2 und 4.3 beachtet sind.

4.2 Es gelten entsprechend

  1. 1.

    für das Montagewerk die Nummer 3.2 Ziffern 1, 2 und 4,

  2. 2.

    für eventuell an den. Behälter erforderliche Arbeiten TRG 242 Nummer 7,

  3. 3.

    für Schweißarbeiten oder andere Fügeverfahren an druckgasführender lösbarer Ausrüstung Nummer 3.2 Ziffern 3 und 7.

4.3 Überträgt das Montagewerk einzelne Arbeiten einem Dritten, so gelten für diesen die Anforderungen nach Nummer 4.2 entsprechend.

Übergangsregeln

1. Technische Grundsätze und Beschlüsse des früheren Deutschen Druckgasausschusses

Mit der Anwendung der TRG 240 werden gegenstandslos

  1. 1.

    folgende Ziffern der Technischen Grundsätze (TG) (2):

    Ziffer 2 Abs. 1 Buchstaben c) und d) sowie Abs. 2 TG
    Ziffer 10 TG
    Ziffer 11 Abs. 1, 2 und 4 IG
    Ziffer 47 Abs. 2 Satz 2 TG

  2. 2.

    folgende Beschlüsse:

    Beschluß DGA 220/41 v. 23. 07. 1941 )RWMBl.. 1941 S. 358), geändert durch Beschluß DGA 3B/45 v. 21. 02.

    1945 (RWMBl. 1945 S. 44): Zulassung des Spannungsfreiglühens bei schmelzgeschweißten Fahrzeughältern"

    Beschluß DGA 240/53-1 v. 20. 03. 1953 (BArbBl. 1953 S. 336): Bedingungen für die Zulassung schmelzgeschweißter Behälter für verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Ergänzung zu Ziffer 2 Abs. 1 Buchstabe TG)".

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

TG in der Fassung der Bek. d. BMA. v. 12. 2. 1970 - III b 5 - 1337/70 Beilage zu ArbSch. H. 3/1970