TRG 242 - TR Druckgase 242

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Abschnitt 7 TRG 242 - Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten von wärmebehandelten Behältern (1)

An Behältern dürfen Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erhitzen verbunden sind, nur im Einvernehmen mit dem Sachverständigen vorgenommen werden. Die erforderliche Wärmebehandlung muß mit dem Sachverständigen abgestimmt worden sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)