TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 13 TRD 801 - Elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 0,1 bar (1)

Für elektrodenbeheizte Dampferzeuger aus Kunststoff oder aus Werkstoffen nach Abschnitt 3 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 0,1 bar gelten die Anforderungen dieser TRD mit folgenden Abweichungen:

Zu Abschnitt 3 - zulässige Werkstoffe

Soweit Werkstoffe verwendet werden, die nach Abschnitt 3 nicht zugelassen sind, wie z.B. Kunststoffe, müssen Eignung und Güteeigenschaften des Werkstoffes für den vorgesehenen Verwendungszweck durch Gutachten eines Sachverständigen erstmalig nachgewiesen werden.

Zu Abschnitt 4 - Herstellung

Bei Verwendung von Kunststoff sind die entsprechenden Anforderungen durch den Sachverständigen festzulegen.

Zu Abschnitt 5 - Bemessung

Bei Verwendung von Kunststoff wird als Festigkeitsnachweis eine Berstüberdruckprüfung an mindestens je 3 Dampferzeugern bei Raumtemperatur und bei 95 °C durchgeführt. Dabei muß ein Berstüberdruck von mindestens 2,5 bar erreicht werden.

Zu Abschnitt 6 - Ausrüstung

Die Anforderungen dieses Abschnitts werden durch folgende Festlegungen ersetzt:

Als Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung können Standrohre verwendet werden, deren maximale Höhe 1000 mm nicht überschreiten darf und deren lichter Durchmesser mindestens 12 mm beträgt. Die Funktionsfähigkeit des Standrohres ist nachzuweisen.

Das Standrohr kann auch als Einspeiseeinrichtung verwendet werden.

Auf eine Einrichtung, die anzeigt, ob im Dampferzeuger Druck herrscht, kann verzichtet werden.

Auf eine Einrichtung, die vor einer unzulässigen Erwärmung der Kesselwandungen die Beheizung selbsttätig unterbindet, kann verzichtet werden.

Eine Festlegung und eine Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstandes ist nur erforderlich, wenn sie aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Zu Abschnitt 9 - Prüfung und Bescheinigung

Die Anforderungen dieses Abschnitts, ausgenommen die Anforderungen des Abschnitts 9.5, entfallen. Bei Verwendung von Kunststoff werden die entsprechenden Anforderungen im Rahmen der Begutachtung des Werkstoffes und der Herstellung des Dampferzeugers festgelegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)