TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 3 TRD 801 - Zulässige Werkstoffe (1)

3.1 Folgende Werkstoffe können verwendet werden:

(1) Baustähle St 37-2, USt 37-2, RSt 37-2 und St 37-3 nach DIN 17100, geschweißte Rohre nach DIN 1626 und nahtlose Rohre nach DIN 1629.

(2) Werkstoffe, die in den TRD der Reihe 100 über Werkstoffe genannt sind, unter den dort festgelegten Bedingungen.

(3) Sonstige Stähle, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

(4) Nichteisenmetalle, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

Die Schweiß- und die Löteignung des Werkstoffes muß nachgewiesen sein.

Bei den Erzeugnisformen Blech und Rohr darf die Bruchdehnung in Längsrichtung nicht weniger als 14 % betragen.

(5) Sonstige Werkstoffe, deren Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und deren Güteeigenschaften durch Gutachten des Sachverständigen nachgewiesen sind.

3.2 Der Kesselhersteller muß nachweisen können, welche Werkstoffsorten verwendet wurden (z. B. durch Werksbescheinigung nach DIN 50049).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)