TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 6 TRD 801 - Ausrüstung (1)

6.1 Der Dampfkessel mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand muß mit einer geeigneten Einrichtung versehen sein, die den Wasserstand erkennen läßt. Der niedrigste Wasserstand muß kenntlich gemacht sein.

6.2 Der Dampfkessel muß mit einer zuverlässigen (2) Einrichtung (z. B. Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440) versehen sein, die vor einer unzulässigen Erwärmung der Kesselwandungen die Beheizung selbsttätig abschaltet und verriegelt. Eine unzulässige Erwärmung liegt vor, wenn eine 1,1fache Sicherheit gegen Warmstreckgrenze nicht mehr besteht. Außerdem muß gewährleistet sein, daß Schrauben, Dichtungen und sonstige Teile des Dampfkessels für die auftretenden Temperaturen geeignet sind.

6.3 Der Dampfkessel muß mindestens ein Sicherheitsventil nach TRD 421 haben, das den höchsten im Dauerbetrieb erzeugbaren Dampf- oder Heißwasserstrom abführen kann, ohne daß der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 v. H. überschritten wird. Der engste freie Strömungsdurchmesser darf 6 mm nicht unterschreiten. Sicherheitsventile müssen so angeordnet sein, daß ihre Wirksamkeit durch Ablagerungen (z. B. Versteinerung, Verschmutzung) nicht beeinträchtigt wird. Für Dampfkessel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 32 bar ist der Nachweis der Zuverlässigkeit der Sicherheitsventile durch eine Bauteilprüfung zu führen.

6.4 Der Dampfkessel muß mit einer Einrichtung versehen sein, die anzeigt, ob im Dampfkessel Druck herrscht. Bei Manometern genügt anstelle der Skaleneinteilung eine symbolische Darstellung der zulässigen Druckbereiche. Bei Dampfkesseln ohne Fremddruckeinwirkung kann anstelle der Einrichtung nach Satz 1 ein Thermometer angebracht sein.

6.5 Der Heißwassererzeuger muß mit einer Temperaturanzeige ausgerüstet sein, sofern die zulässige Vorlauftemperatur nicht der Sattdampftemperatur bei dem zulässigen Betriebsüberdruck entspricht.

6.6 Für die sicherheitstechnische Ausrüstung von Dampfkesseln, die als Zwanglaufwärmeerzeuger im Sinne der DIN 4751 Teil 3 einzustufen sind, ist diese Norm maßgebend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Prüfstellen können bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e. V., Kurfürstenstraße 56, 4300 Essen 1, erfragt werden.