TRG 730 - TR Druckgase 730

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Abschnitt 4 TRG 730 - Antragsunterlagen (1)

4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beigefügt sein. Erforderlich sind in der Regel folgende Unterlagen:

  1. 1.

    Beschreibung der Füllanlage und der vorgesehenen Betriebsweise,

  2. 2.

    schematische Darstellung der Einrichtungen (s. TRG 400 Nummer 2.3 Ziffer 1 und TRG 401 Nummer 5),

  3. 3.

    Aufstellungsplan der Einrichtungen,

  4. 4.

    Lageplan (ggf. vierfach, s. Nummer 3.1 Satz 2),

  5. 5.

    - nur für Betriebsstätten in Gebäuden - Bauzeichnungen und Baubeschreibung (ggf. vierfach, s. Nummer 3.1 Satz 2).

4.2 Aus der Beschreibung der Füllanlage und der vorgesehenen Betriebsweise müssen hervorgehen:

  1. 1.

    die kennzeichnenden Merkmale der Füllanlage

    1. a.

      Betriebsstätte (in Gebäuden oder im Freien),

    2. b.

      Bezeichnung oder Art der Druckgase (z.B. auch Gasgemische-G und Gasgemische-L),

    3. c.

      Gattung der zu füllenden Behälter (z.B. Flaschen und gelegentlich Fässer),

    4. d.

      Betriebsablauf beim Füllen.

  2. 2.

    Leistung der Anlage und Beschäftigte

    1. a.

      maximale Leistung,

    2. b.

      Beschäftigte je Schicht (z.B. 1 Betriebsleiter, 6 Fachkräfte, 8 Hilfskräfte).

  3. 3.

    Kurzbeschreibung der Füllanlage,

  4. 4.

    Fülleinrichtungen (Pumpen, Dosiereinrichtungen, Füllautomaten, Zahl der Füllanschlüsse),

  5. 5.

    elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

  6. 6.

    Be- und Entlüftungseinrichtungen.

  7. 7.

    Angaben zu Brand- und Gasschutzeinrichtungen,

  8. 8.

    Laboratorien und darin Beschäftigte, sofern es sich um Füllanlagen für Gasgemische-G oder Gasgemische-L handelt.

4.3 Aus der schematischen Darstellung der Einrichtungen müssen ersichtlich sein:

  1. 1.

    die ortsfesten Behälter; dazu Angabe des Fassungsraumes,

  2. 2.

    die Einrichtungsteile, die dem Verdichten, Verflüssigen, Verdampfen, Fördern, Fortleiten, Absperren, Umschalten und Sichern gegen Überdruck dienen, und ihre Schaltung; dazu Angabe des höchsten Betriebsdruckes der Anlage,

  3. 3.

    der Verlauf des einzufüllenden und etwa zurückfließenden Druckgases, die Leitungen einschließlich ihrer Ausrüstung; dazu Angaben

  4. 4.

    über Art, Werkstoff, Abmessungen und Nenn- bzw. Prüfdruck,

  5. 5.

    die Teile zum Messen und Kontrollieren der in Druckgasbehälter eingefüllten Druckgasmenge; dazu Angabe über Meßbereiche und Meßgenauigkeit,

  6. 6.

    die Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen.

  7. 7.

    Einrichtungen zur Vernichtung der Gase oder zu deren gefahrloser Beseitigung.

4.4 Der Aufstellungsplan der Einrichtungen muß maßstäblich sein und im Grund- und Aufriß die Lage der Einrichtungen darstellen.

4.5 Der Lageplan soll auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte erstellt sein. Aus ihm müssen, soweit es sich um Füllanlagen für brennbare oder sehr giftige Druckgase handelt, ersichtlich sein:

  1. 1.

    das Grundstück des Füllbetriebes, angrenzende Grundstücke, angrenzende öffentliche Verkehrsflächen und angrenzende Eisenbahngleisanlagen,

  2. 2.

    die Bebauung des Grundstückes des Füllbetriebes und die Bebauung angrenzender Grundstücke mit Angabe ihrer Zweckbestimmung,

  3. 3.

    die dem Werksverkehr des Füllbetriebes dienenden Wege, Straßen und Gleisanlagen,

  4. 4.

    die Lage der Füllstellen in Gebäuden oder im Freien,

  5. 5.

    die Lage der Behälter. aus denen abgefüllt wird,

  6. 6.

    die Lage des Grundstückes zur Himmelsrichtung.

4.6 Die für Betriebsstätten in Gebäuden erforderlichen Bauzeichnungen (Grundriß und Schnitte) und die Baubeschreibung müssen den Erfordernissen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. In den Bauzeichnungen müssen angegeben sein:

  1. 1.

    Die Lage der Füllräume,

  2. 2.

    die Zweckbestimmung benachbarter Räume.

4.7 Aus den Unterlagen nach Nummer 4.4 oder Nummer 4.5 oder Nummer 4.6 müssen ferner hervorgehen:

  1. 1.

    bei Betriebsstätten in Gebäuden alle Angaben. die zur Beurteilung der Anlage nach TRG 401 Nummern 3.2 bis 3.9 erforderlich sind; Sicherheitsbereiche müssen nach Lage und Größe eingezeichnet sein,

  2. 2.

    bei Betriebsstätten im Freien alle Angaben, die zur Beurteilung der Anlage nach TRG 401 Nummer 4 erforderlich sind.

4.8 Wird die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung beantragt, so verlangt die Erlaubnisbehörde in der Regel nur die Zeichnungen und Beschreibungen. welche die wesentlichen Änderungen betreffen. Nummer 3 ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)