TRG 730 - TR Druckgase 730

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Abschnitt 5 TRG 730 - Prüfen der Antragsunterlagen durch den Sachverständigen (1)

5.1 Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Stellt er fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin.

Weicht die Füllanlage von Bestimmungen der TRG 401 und folgende ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages entsprechend Nummer 3.3.

5.2 Der Sachverständige prüft auf Grund der Antragsunterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen der zutreffenden Bestimmungen der TRG 401 und folgende entsprechen. Liegt eine Abweichung vor. so prüft der Sachverständige` ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.3 Zur Klärung bestimmter Fragen (z. B. im Falle des vorgesehenen Füllens von Gasgemischen-G und Gasgemischen-L im Falle einer Abweichung) kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle (z. B. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen und anderer Sachverständiger stützen.

5.4 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einer Stellungnahme zusammen und übersendet diese zusammen mit dem Antrag und den mit einem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen in dreifacher Ausfertigung der Erlaubnisbehörde.

Ferner übersendet der Sachverständige Vorschläge für die von ihm als notwendig erachteten Maßnahmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)