Abschnitt 5 TRG 401 - Einrichtungen in Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase (1)
Siehe auch VBG 62.
5.1 Armaturen
Armaturen für Sauerstoff müssen so beschaffen sein, daß ein Ausbrennen verhindert ist, oder so angeordnet oder geschützt sein, daß bei einem Ausbrennen Beschäftigte nicht verletzt werden können.
5.2 Ventile
Spindelventile für Sauerstoff müssen bei Nennweiten über 15 mm und Betriebsüberdrücken von mehr als 40 bar so beschaffen sein, daß das Spindelgewinde außerhalb des Gasraumes des Ventils liegt.
5.3 Dichtwerkstoffe
Dichtwerkstoffe, die brennbare Bestandteile enthalten und mit oxidierend wirkenden Druckgasen in Berührung kommen, sind für Armaturen aus Stahl nur zulässig, wenn die Eignung für die in Frage kommenden Drücke, Temperaturen und Einbauweisen nachgewiesen ist.
5.4 Gleitmittel
Für Sauerstoffarmaturen sind nur solche Gleitmittel zulässig, deren Eignung für die in Frage kommenden Betriebsbedingungen nachgewiesen ist.
5.5 Bewegliche Leitungen
Schlauchleitungen müssen für Sauerstoff geeignet sein.
5.6 Meldeeinrichtungen bei Bränden
Im Bereich von Füllanlagen für oxidierend wirkende Druckgase müssen Einrichtungen zum Melden von Bränden vorhanden sein. Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Fernsprecher, Funksprechgerät oder Feuermelder schnell erreichbar ist.
5.7 Ausstattung der Abfüllräume, Schutzmaßnahmen beim Füllen in Räumen
Die in den Nummern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 enthaltenen Forderungen gelten auch für oxidierend wirkende Druckgase in flüssigem Zustand.