TRG 400 - TR Druckgase 400

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Abschnitt 2 TRG 400 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Füllanlagen

Füllanlagen sind Einrichtungen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu den Füllanlagen gehört die zu ihrem Betrieb dienende Ausrüstung. Die Füllanlage beginnt in Förderrichtung hinter dem Absperrventil der Rohrleitung, der das abzufüllende Gas entnommen wird, oder am Saugstutzen der Fördereinrichtung.

Zu den Füllanlagen gehören ihre Betriebsstätten, z.B. Räume und Abstellflächen im Freien,

  • die die Einrichtungen der Füllanlage. und deren Ausrüstung aufnehmen.

  • in oder auf denen Tätigkeiten vor, während oder nach dem Füllen gemäß TRG 402 ausgeführt werden,

  • die die unmittelbar an der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder die angeschlossenen Druckgasbehälter sowie die zum alsbaldigen Abtransport bestimmten Druckgasbehälter aufnehmen.

  • die aus Sicherheitsgründen (Bereiche mit möglicher Gefährdung, Schutzabstände) erforderlich sind.

Zur Füllanlage gehören nicht

  • die Druckbehälter und ggf. Druckgasbehälter sowie deren Ausrüstung, aus denen das abzufüllende Druckgas entnommen wird,

  • festverlegte Rohrleitungen zwischen Druckbehältern/Druckgasbehältern, denen das abzufüllende Druckgas entnommen wird, und der Füllanlage,

  • Gaserzeugungsanlagen,

  • die zu füllenden Druckgasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstungsteile.

  • die Werkstätten, in denen die zum Füllen vorgesehenen Druckgasbehälter instandgehalten werden.

2.2 Technische Dichtheit

Definition siehe Technische Regel Druckbehälter (TRB) 600, Abschnitt 5 und TRB 700, Abschnitt 5.

2.3 Abstände und Bereiche

2.3.1 Schutzabstände

Schutzabstände sind Abstände zwischen Füllanlagen und benachbarten Anlagen. Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Füllanlage und die auf der Füllanlage zum Anschließen bereitgestellten oder die angeschlossenen Druckgasbehälter sowie die zum alsbaldigen Abtransport bereitgestellten gefüllten Druckgasbehälter vor einem Schadensereignis wie

  • Erwärmung infolge Brand oder
  • mechanische Beschädigung

zu schützen.

2.3.2 Bereiche mit möglicher Gefährdung

sind Bereiche, in denen gefährliche Gaskonzentrationen auf Grund betriebsbedingter Gasaustritte von brennbaren. giftigen oder sehr giftigen Druckgasen wegen der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen werden können.

Für brennbare Druckgase entsprechen die Bereiche mit möglicher Gefährdung den explosionsgefährdeten Bereichen gemäß den Explosionsschutz-Richtlinien (Ex-RL), ZH 1/10.

Brennbare Gase sind Gase, die bei Normaldruck mit Luft einen Explosionsbereich haben. d.h., wenn sie hochentzündlich im Sinne von § Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetztes sind.

2.4 Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen

Betriebsbedingte Gasaustrittsstellen sind z.B.

  • Abgasleitungen

  • Entspannungs-, Druckentlastungsleitungen

  • Ent- und Belüftungsleitungen

  • Kupplungen / Füllanschlüsse

  • Probenahmeöffnungen

  • Wellendurchführungen mit Gleitring- oder Labyrinth-Dichtungen

2.5 Erlaubnisbedürftige Füllanlagen

Erlaubnisbedürftige Füllanlagen im Sinne § 26 DruckbehV sind Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden.

2.6 Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen

Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in Druckgasbehälter ausschließlich zur eigenen Verwendung gefüllt werden.

2.7 Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen einer Füllanlage sind Änderungen der Betriebsstätte, der Einrichtungen oder der Betriebsweise. soweit die Sicherheit der Anlage hierdurch beeinträchtigt werden kann. Als wesentliche Änderung einer Füllanlage gilt nicht das Auswechseln von Teilen gegen solche, die den ursprünglichen Teilen mindestens gleichwertig sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)