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Abschnitt 4.2.9 - Schneefeldsprengungen

(1) Der Unternehmer darf mit Schneefeldsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.

(2) Werden an Stangen befestigte Sprengladungen von Hand gesetzt (Stangensprengungen), darf jeweils nur eine Stange mit Sprengladungen gesetzt werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn mehrere Ladungen durch Sprengschnur verbunden sind oder über Funk gleichzeitig gezündet werden sollen. Beim Sprengen mit Hilfe von Sprengseilbahnen dürfen höchstens fünf Sprengladungen angehängt und gezündet werden.

(3) Ergänzend zu den Anforderungen der Abschnitt 4.1.1 Absatz 1 müssen Sprenghelfer über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.

(4) Bei Verwendung von Pulveranzündschnüren müssen für jede Ladung zwei Zündungen vorgesehen werden.

(5) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung gem. Abschnitt 4.1.7.5 zu prüfen.

(6) Es dürfen nur wasserdichte Pulveranzündschnüre verwendet werden.

(7) Die Längen der Pulveranzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und -helfern genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen oder die Ladungen mittels der Transporteinrichtung (z. B. Sprengseilbahn) in ausreichende Entfernung zu bringen. Grundsätzlich sollen keine Pulveranzündschnüre von weniger als 2 m Länge verwendet werden. Bei Schneefeldsprengungen von Hubschraubern aus kann die Länge bis auf minimal 1 m verkürzt werden.

(8) Pulveranzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheitsanwürgezange verwendet werden. Wenn Sprengkapseln schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Pulveranzündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.

(9) Pulveranzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden.

(10) Pulveranzündschnüre dürfen nur mit zugelassenen Anzündmitteln gezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend der Anleitung zur Verwendung und den Verwendungsanleitungen der Hersteller mit der Pulveranzündschnurverbunden sein.

(11) Falls die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln und darf erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden. Ist es zweifelhaft, ob die Pulveranzündschnüre brennen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln.

(12) Bei elektrischer Zündung dürfen nur Zünder der Klasse IV (HU-Zünder) verwendet werden.

(13) Abweichend von Abschnitt 4.1.2 Absatz 1 dürfen bei Schneefeldsprengungen Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel vorübergehend in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material bereitgehalten werden, die auf Pistenpflegegeräten oder ähnlichen Fahrzeugen befestigt sind. Die Schlüssel für Fahrzeug und Behälter hat der Sprengberechtigte während der Aufbewahrungszeit zu verwahren.

(14) Abweichend von Abschnitt 4.1.5 Absätze 1 und 2 müssen Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel, soweit ihre Beförderung im Gelände zu Fuß oder auf Skiern erfolgt, in geeigneten Transportbehältern untergebracht sein.

(15) Abweichend von Abschnitt 4.1.15 umfasst der Sprengbereich bei Schneefeldsprengungen den Bereich, in dem Personen durch die Wirkung der künstlich ausgelösten Lawinen und des Sprengstoffes gefährdet werden können.

(16) Die Bestimmungen des Abschnitts 4.1.15 Absätze 6 und 8 sowie Abschnitt 4.1.16 gelten für Schneefeldsprengungen nicht. Der Sprengberechtigte darf auch durch andere Absperrmaßnahmen sicherstellen, dass sich keine Personen im Sprengbereich aufhalten.