Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1.1 - 4 Durchführung der Sprengarbeiten
4.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei allen Sprengarbeiten
4.1.1 Sprenghelfer

(1) Für Hilfstätigkeiten können Sprenghelfer beauftragt werden.

Als Sprenghelfer dürfen nur Personen herangezogen werden,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die körperlich geeignet sind

und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragene Aufgabe zuverlässig erfüllen.

(2) Sprenghelfer dürfen nach entsprechender Unterweisung sowie unter Aufsicht von Sprengberechtigten folgende Arbeiten ausführen:

  • Transport von Sprengstoffen und Zündmitteln innerhalb der Arbeitsstätte,

  • Laden (Einbringen von Sprengstoffen),

  • Aufbringen von Besatz

  • Helfen beim Beseitigen von Versagern.

  • Sichern und Absperren sowie zum

  • Einbringen von Laderohren nach Abschnitt 4.2.7 (Sprengungen in heißen Massen)

(3) Sprenghelfer, die sich in der praktischen Ausbildung zum Sprengberechtigten befinden, dürfen unter ständiger Aufsicht von Sprengberechtigten darüber hinaus mit dem Anfertigen von Initialladungen und dem Herstellen der Zündanlage beschäftigt werden.

Hinweis: Da Sprenghelfer zu beaufsichtigen sind, sollte deren Anzahl so gering wie möglich sein.