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Abschnitt 4.2.7 - Sprengungen in heißen Massen

(1) Der Unternehmer darf mit Sprengungen in heißen Massen nur Sprengberechtigte beauftragen, die über das Sprengobjekt ausreichend informiert sind. Der Unternehmer muss den Sprengberechtigten unterrichten, wie das Sprengobjekt beschaffen und mit welchen Temperaturen zu rechnen ist.

(2) Es dürfen nur geeignete Sprengstoffe und Zündmittel verwendet werden. Geeignete Sprengstoffe sind z. B.

  • gelatinöse Gesteinssprengstoffe,

  • patronierte kapselempfindliche Emulsionssprengstoffe,

  • Sprengschnüre auf Nitropenta-, Oktogen- bzw. Hexogenbasis.

(3) Sollen mehrere Sprengladungen in einem Zündgang gezündet werden, müssen diese unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters möglichst gleichzeitig eingebracht werden; von einer Person dürfen maximal zwei Ladungen eingebracht werden.

(4) Vor Beginn der Ladearbeiten ist die Gängigkeit der Laderäume durch Proberohre, die mindestens den gleichen Durchmesser wie die Laderohre besitzen müssen, zu prüfen.

(5) Unmittelbar nach dem Einbringen der Sprengladungen ist der Sprengbereich auf vorher festgelegten Wegen zu verlassen oder ein Deckungsraum aufzusuchen. Daraufhin ist unverzüglich zu zünden.

(6) Abweichend von Abschnitt 4.1.18 muss bei Versagern die Selbstzündung der Sprengladung abgewartet werden. Vor Wiederaufnahme der Arbeiten muss mindestens eine Stunde nach dem Detonieren der letzten Ladung vergangen sein.