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Abschnitt 4.1.15 - Sprengbereich

(1) Der Sprengbereich umfasst einen Umkreis von 300 m um die Sprengstelle.

(2) Wenn mit einem Streubereich von mehr als 300 m zu rechnen ist, hat der Unternehmer auf Veranlassung des Sprengberechtigten dafür zu sorgen, dass der Sprengbereich vergrößert wird.

(3) Der Sprengberechtigte darf im Einvernehmen mit dem Unternehmer den Sprengbereich verkleinern wenn sichergestellt ist, dass Personen und Sachgüter nicht gefährdet werden.

(4) Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.

Hinweis: Mit einem größeren Streubereich ist z. B. zu rechnen
  • bei stark klüftigem Gebirge,

  • wenn die Vorgabe nicht zuverlässig ermittelt werden kann oder sich durch Abrutschen von Massen oder auf andere Weise ungewollt verringert hat,

  • wenn Sprengstoff verlaufen ist,

  • bei Eisen- und Stahlsprengungen

oder
  • bei der Versagerbeseitigung.

(5) Eine Verkleinerung des Sprengbereichs ist zulässig, wenn durch besondere Maßnahmen oder nach Begutachtung durch einen Sachverständigen im Sprengwesen eine Gefährdung, insbesondere durch Streuflug, ausgeschlossen werden kann.

Hinweis: Eine Gefährdung durch Streuflug braucht z. B. nicht angenommen zu werden, wenn eine Streuwirkung durch die besondere Art der Abdeckung der Sprengladung mit Sicherheit verhindert oder durch die Lage der Sprengladung ausgeschlossen ist.

(6) Der Sprengberechtigte darf die Sprenganlage nur zünden, wenn sichergestellt ist, dass die im Sprengbereich gelegenen öffentlichen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr geräumt, gesperrt und bewacht werden.

(7) Bei Sprengungen ist der Schutz der Personen dadurch sicherzustellen, dass diese Deckungsräume aufsuchen oder den Sprengbereich verlassen.

Hinweis: Für die Beschaffenheit von Deckungsräumen siehe Anhang 5.

(8) Sprengungen dürfen nur bei ausreichenden Licht- und Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

(9) Können andere Betriebe durch Sprengungen beeinträchtigt werden, hat der Unternehmer mit den betroffenen Betrieben die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, abzustimmen.