Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.1.2 - Bereithalten während der Arbeitszeit

(1) Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel müssen während der Arbeitszeit

  • in einem nach § 17 Sprengstoffgesetz genehmigten Lager,

  • in kleinen Mengen nach Nr. 4 des Anhangs zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

oder

  • in einem Tageslager

bereitgehalten werden.

(2) Erfolgt das Bereithalten nach Abs. 1 in einem Tageslager, so muss dieses verschließbar sein und getrennte Abteilungen für Sprengstoffe sowie Zündmittel und Anzündmittel haben. Sprengstoffe sind in der einen, Zündmittel und Anzündmittel in der anderen Abteilung unterzubringen. Außer Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln dürfen in Tageslagern nur die für Sprengungen benötigten Geräte und Hilfsmittel bereitgehalten werden. Als Tageslager sind z. B. Räume ohne Feuerstellen sowie Behälter geeignet.

(3)  Tageslager sind verschlossen zu halten; über den Schlüssel darf nur der Sprengberechtigte verfügen.

(4) Die für den Fortgang der Sprengarbeiten an der Sprengstelle bereitgehaltenen Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel sind unter Aufsicht eines Sprengberechtigten zu halten.

(5) Nach dem Laden sind übrig gebliebene Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel, sobald es der Fortgang der Arbeiten erlaubt, nach Abs. 1 bereitzuhalten.