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Abschnitt 4.1.5 - Transport innerhalb der Arbeitsstätte

(1) Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern transportiert werden. Sie dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

(2) Pulversprengstoffe müssen in Behältern transportiert werden, bei denen Funken und gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen können.

(3) Behälter, in denen Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel gemeinsam transportiert werden, müssen getrennte Abteilungen haben. Hierbei sind Sprengstoffe in der einen, Zündmittel und Anzündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen. Werden in den Behältern zusätzlich benötigte Geräte und Hilfsmittel transportiert, darf von diesen keine Gefahr für Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel ausgehen.

(4) In Aufenthalts-, Deckungs- und Arbeitsräume dürfen Sprengstoffe, Zündmittel und Anzündmittel nicht mitgenommen werden.