Ob die Folgen einer Grippeschutzimpfung wie die eines Arbeitsunfalls zu entschädigen sind, mit dieser Frage hat sich das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz beschäftigt – und kommt zu einem klaren Urteil.
Demnach besteht bei gesundheitlichen Folgen einer Impfung gegenüber der Berufsgenossenschaft kein Anspruch auf Entschädigungsleistung, wenn Arbeitgeber ein Impfangebot unterbreiten, deren Annahme für Beschäftigte freiwillig ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20) entschieden.
Der Fall: Bei dem Sachverhalt ging es um einen Gastronomieleiter, der unter anderem die Küche eines Krankenhauses betreibt. Für alle Beschäftigten des Krankenhausträgers mit Patientenkontakt bestand die Möglichkeit, sich kostenfrei gegen Influenza impfen zu lassen. Das Angebot galt ebenso für Angestellte der Tochterunternehmen. Der Krankenhausträger informierte, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm das Impfangebot in Anspruch. Bei ihm entwickelte sich einige Jahre später ein unklarer autoinflammatorischer Prozess. Dieser ließ sich auf die Impfung zurückführen. Er beantragte Gewährung von Entschädigungsleistungen. Die Berufsgenossenschaft lehnt ab. Vor dem Sozialgericht (SG) hatte die Klage keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Das LSG Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es liege kein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Ob die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe, sei nicht nachgewiesen. Auch habe aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag heraus für den Kläger keine Verpflichtung für die Teilnahme an der Impfung bestanden. Eine verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts habe es auch nicht gegeben. Um einen Versicherungsschutz zu begründen, reiche die subjektive Annahme des Klägers nicht aus, mit der Impfung den Interessen des Arbeitgebers zu dienen. Außerdem hatte der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu Patienten. Aufgrund dessen sah der Senat die Impfung auch nicht im Sinne eines erhöhten Infektionsrisikos als erforderlich an.
Quelle/Text: LSG RLP, Justiz RLP / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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