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Instandhaltung: Feuerlöscher immer einsatzbereit

Bei einem Brand bieten Feuerlöscher Schutz. Im Ernstfall können sie Leben retten. Allerdings ist dafür eine ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung notwendig.


Noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr können 85 Prozent aller Brände mit einem oder mehreren Feuerlöschern gelöscht werden. Damit Feuerlöscher ausreichend Schutz und Sicherheit bieten, müssen sich Anwender im Ernstfall auf deren Funktionalität verlassen können. Sind Feuerlöscher gesetzlich vorgeschrieben – wie beispielsweise an Arbeitsstätten – so beinhaltet dies ebenso die Pflicht, sie regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die rechtliche Grundlage bildet die Arbeitsstättenverordnung und die technische Regel ASR A2.2. Diese beinhalten die Regelungen zum Brandschutz in Arbeitsstätten.

Gemäß dieser Vorschriften haben Betriebe ihre Feuerlöscher spätestens alle zwei Jahre zu warten. Handelt es sich um Bereiche mit besonderen Gefährdungen, so kann auch eine kürzere Wartungsfrist von einem Jahr vorgeschrieben sein. Eine Instandhaltung ist nur durch ausgebildete Sachkundige zulässig. Inhalt und Umfang einer Instandhaltung legt in DIN 14 406 Teil 4 fest. Geht es um die Arbeitsstätte, ist grundsätzlich der Arbeitgeber in der Pflicht, für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der bereitgestellten Feuerlöscher zu sorgen. Ist ein externer Dienstleister mit der Wartung beauftragt, muss der Arbeitgeber sich von dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit überzeugen.

Geltende technische Regeln und Abläufe sind im Detail oftmals umfangreich und komplex. Um über die Grundlagen aus rechtlicher Sicht aufzuklären, gibt der Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa) nun ein neues Merkblatt heraus: »Instandhaltung von Feuerlöschern durch Sachkundige und Prüfungen durch befähigte Personen«. Darüber hinaus informiert der bvfa über Arbeitsschritte in Bezug auf die Instandhaltung tragbarer Feuerlöscher. Zu einzelnen Arbeitsschritten ist ebenfalls ein durchschnittlicher Zeitaufwand angegeben. Sind Dienstleister mit der Instandhaltung beauftragt, können Arbeitgeber auf diese Weise überprüfen, ob der Dienstleister die Wartung gemäß Regelwerk durchführt.

Quelle/Text: bvfa, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © RioPatuca Images - Fotolia.com


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