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Versicherungsschutz: Mit dem Rad zur Arbeit

Wann greift der Versicherungsschutz, wenn man mit dem Rad zur Arbeit fährt?
Foto: © RAM - stock.adobe.com

Für den Arbeitsweg mit dem Rad gilt grundsätzlich der Versicherungsschutz. Der bezieht sich sowohl auf die Hin- als auch auf die Rückfahrt. Doch was ist mit Fahrten, die über Umwege zum Arbeitsplatz und wieder nach Hause führen? Und greift der Versicherungsschutz auch bei allen Beförderungsmitteln? Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) hat einige Sonderfälle unter die Lupe genommen.

Mit dem Rad zur Arbeit

Grundsätzlich gilt: Nicht nur Fahrten mit dem Auto - mit dem vielleicht die meisten Kilometer zur Arbeit zurückgelegt werden - sondern auch Fahrten mit dem Fahrrad sind versichert. Doch sollte stets der direkte Weg zum Arbeitsplatz gewählt werden, sonst erlischt laut BGHM der Versicherungsschutz. Das gilt unabhängig davon, ob der Weg mit dem Rad oder mit dem Auto zurückgelegt wird.

Die Fahrt zur Fahrgemeinschaft

Abweichungen und Umwege sind nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt, mit einer Ausnahme: Wenn ein Beschäftigter mit dem Rad zu einem Treffpunkt oder einer Haltestelle für einen Werkbus (Shuttle-Service) fährt und er deswegen vom direkten Weg zur Firma abweicht – also zum Beispiel zu einem zwei Ortschaften weiter gelegenen Treffpunkt fährt, um dort in den Werkbus zur Firma umzusteigen – dann bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die Verlängerung des Arbeitswegs gilt laut BGHM: »Ob und in welchem Umfang sich die Wegstrecke für einen Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wegen der Bildung der Fahrgemeinschaft verlängert, ist nach ständiger Rechtsprechung unerheblich.«

Mit Freunden gemeinsam fahren

Fahrgemeinschaften sind grundsätzlich versichert. Zu einer Fahrgemeinschaft zählt allerdings nicht, wenn sich zwei Kollegen treffen, um gemeinsam den Weg zur Arbeit zu radeln, und dafür einen Umweg in Kauf nehmen. In diesem Falle teilen sie sich kein Fahrzeug, wie bei einer Fahrgemeinschaft üblich, sondern nutzen jeweils ein Fahrzeug, also das Fahrrad. Das Urteil der BGHM lautet: »Versichert sind nur Fahrgemeinschaften, das heißt, dass ein Verkehrsmittel gemeinsam genutzt wird.«

Fahren mit Roller, Skateboard und Co

Wer für den Arbeitsweg den Roller, das Skateboard oder Inlineskates wählt, ist ebenfalls versichert. Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Beschäftigten grundsätzlich frei.

Duschen nach dem Fahrradfahren

Wer auf dem Arbeitsweg ordentlich in die Pedale tritt, kommt ins Schwitzen. Viele Arbeitgeber stellen ihren Angestellten deswegen einen Duschraum zur Verfügung. Die Nutzung fällt jedoch nicht unter den Versicherungsschutz. Denn, »das Duschen ist in erster Linie eigenwirtschaftlich«, so die BGHM.

Für mehr Sicherheit auf dem Weg mit dem Rad zur Arbeit empfiehlt sich das Tragen eines individuell angepassten Fahrradhelms und Kleidung, die mit Reflektoren versehen ist. Wer regelmäßig auf dem Rad unterwegs ist kann sein Risiko durch Sichtbarkeit und Schutzkleidung und vor allem auch durch angemessene Fahrweise verringern. In diesem Sinne: Fahren Sie vorsichtig!

Quelle/Text: BGHM, Redaktion arbeitssicherheit.de (SJ)

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