Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern

Ob die gesetzliche Unfallversicherung im Fall eines Unfalls auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier zuständig ist, unterliegt der Einzelfallprüfung.
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Spätestens im Dezember beginnt für die Unternehmen die Zeit der Weihnachtsfeiern. Meist wird bei einem geselligen Beisammensein gegessen und getrunken, mitunter aber auch getanzt. arbeitssicherheit.de ist der Frage auf den Grund gegangen, ob der gesetzliche Unfallversicherungsschutz sich auch auf die Feierlichkeiten ausdehnt.

Die gute Nachricht: Beschäftigte sind grundsätzlich unfallversichert, wenn sie auf eine betriebliche Weihnachtsfeier eingeladen sind. Die weniger gute Nachricht lautet: Es gibt einige Ausnahmen. Wann also sind Arbeitnehmer auf Weihnachtsfeiern unfallversichert und wann nicht?

Dann sind Arbeitnehmer auf Weihnachtsfeiern unfallversichert

Wenn der Arbeitgeber zur betrieblichen Weihnachtsfeier einlädt, sind Angestellte bei der Teilnahme grundsätzlich unfallversichert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, wenn

  • die Feierlichkeit vom Unternehmen selbst veranstaltet und organisiert wird,
  • die gesamte Unternehmensbelegschaft eingeladen ist,
  • der Chef selbst oder ein Stellvertreter teilnimmt,
  • die Mitarbeiter den direkten Weg zur Weihnachtsfeier wählen und
  • auf direktem Weg nach Hause gehen.

Ob Restaurant, Weihnachtsmarkt oder im Betrieb: Wo die Feier letztlich stattfindet, ist für den Unfallversicherungsschutz egal. Dabei sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen, also auch das Tanzen oder das Teilnehmen an Spielen.

Dann sind Arbeitnehmer auf Weihnachtsfeiern nicht unfallversichert

Der Unfallversicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern erlischt, wenn:

  • Mitarbeiter nicht den direkten Weg zur Feierlichkeit nehmen oder
  • auf dem Nachhauseweg einen Umweg wählen,
  • der feierliche Event von den Beschäftigten selbst initiiert und organisiert wurde,
  • Beschäftigte nach dem offiziellen Ende der betrieblich organisierten Weihnachtsfeier weiterfeiern (das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Weiterfeiern genehmigt hat!),
  • der Genuss von Alkohol ursächlich zu einem Unfall führte (das unterliegt der Einzelfallprüfung).

Grundsätzlich gilt: Passiert im Rahmen einer Weihnachtsfeier einem Angestellten ein Unfall unterliegt, das der Einzelfallprüfung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle/Text: BG BAU, arbeitssicherheit.de
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Überarbeitet: Dezember 2019

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