Die närrischen Tage stehen vor der Tür - und mit ihnen die Frage, wann Beschäftigte auf betrieblichen Karnevalspartys gesetzlich unfallversichert sind.
Die gute Nachricht: Angestellte sind auf betrieblichen Karnevalspartys grundsätzlich unfallversichert. Ziehen sie sich im Rahmen der Feier eine Verletzung zu, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung.
Doch aufgepasst: Das gilt nicht für alle Unfälle. Damit die Voraussetzungen für das Greifen der Versicherung erfüllt sind, muss: die Betriebsfeier einen offiziellen Charakter haben und den Gemeinschaftssinn der Belegschaft fördern,
- die Feier für alle Angestellten ausgerichtet sein,
- ein Mitglied der Unternehmensleitung oder ein Stellvertreter an dem Event teilnehmen.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stehen die Teilnehmer der Karnevalsfeier unter Versicherungsschutz, der sich auch auf den Weg zur Party und nach Hause erstreckt.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet zusammen mit dem offiziellen Teil der Veranstaltung.
Vorsicht! Verlust des Versicherungsschutzes
Das oftmals lustige und feucht-fröhliche Treiben auf Karnevalsfeiern birgt einige Gefahren, die nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz abgedeckt sind. Dazu zählen Unfälle, die in Verbindung mit dem übermäßigen Genuss von Alkohol zusammenhängen, wie das Internetportal business-netz.com klarstellt: »Seinen Versicherungsschutz verliert, wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven und motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt.« Und wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, der riskiert, dass die Kfz-Versicherung nicht für Schäden haftet. Das belegt ein Gerichtsurteil (AZ IV ZR 251/10) aus dem Januar 2012.
Quelle/Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
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