Ob künstliche oder natürliche Quelle: Optische Strahlung kann Haut und Augen von Beschäftigten schädigen. Für Arbeitgeber ist daher eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben.
Optische Strahlung ist in drei Bereiche aufteilbar: ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung. Als natürliche Quelle gilt die Sonne, zu künstlichen zählen beispielsweise Schweißbögen, Wärmeöfen oder LED. Doch unabhängig von der Herkunft optischer Strahlung bestehen für Beschäftigte Gefahren. Sie können sich bei Kontakt Verletzungen an Haut oder Augen zuziehen. Aus diesem Grund sind Gefährdungen, die sich durch optische Strahlung ergeben, durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Zur deren Unterstützung hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) den Bericht »Messverfahren zur Bewertung inkohärenter optischer Strahlung« veröffentlicht. Verantwortliche erhalten darin kompakte Informationen.
Neben der EU-Richtlinie »Künstliche Optische Strahlung« sowie der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung mit ihren technischen Regeln zeigt der Bericht verschiedene Normen, Messverfahren und Bewertungskriterien auf. Im Rahmen theoretischer Grundlagen geht er auf verschiedene Bereiche optischer Strahlung ein. Dazu zählen beispielsweise radiometrische und photometrische Kenngrößen, wichtige Quellen inkohärenter optischer Strahlung und die biologischen Wirkungen auf Auge und Haut.
Wichtig für die Ermittlung optischer Strahlung sind geeignete Messverfahren sowie entsprechende Messgeräte. Vor- und Nachteile einzelner Verfahren zeigt der Bericht ebenso. Praxisbeispiele veranschaulichen die Anwendung. Mit diesen Hilfestellungen lassen sich Gefahren optischer Strahlung am Arbeitsplatz sorgfältig planen und durchführen.
Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
Foto: © kange_one - Fotolia.com
Technische Regel: Lesen Sie auch »Schutz vor künstlicher optischer Strahlung« >>