Teil 1 der TROS IOS „Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung" behandelt das Vorgehen bei der Beurteilung von Gefährdungen durch Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung gemäß § 3 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV). Sie konkretisiert die Vorgaben der OStrV innerhalb des Rahmens, der durch die Regelungen der §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz vorgegeben wird.
Teil 1 der TROS IOS „Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung" legt die Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dar, die einzelnen Prozessschritte hinsichtlich der systematischen Beurteilung der Gefährdungen werden aufgelistet.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung darf nur von Fachkundigen durchgeführt werden. Fachkundige in dem Sinne sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung haben. Sie müssen mit den Regelwerken und den rechtlichen Vorgaben soweit vertraut sein, dass sie die Arbeitsbedingungen und daraus resultierenden arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen vor Beginn der Tätigkeit ermitteln und bewerten können. Fachkundige können Schutzmaßnahmen festlegen, bewerten und überprüfen.
Zum Schutz der Beschäftigten ist eine arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie die Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, vorgesehen. Die Beratung der Beschäftigten zur Exposition und den sich daraus ergebenden Gefährdungen für ihre Gesundheit steht dabei im Vordergrund. Gegebenenfalls kann sich die arbeitsmedizinische Vorsorge auch auf ein Beratungsgespräch beschränken.
Wenn eine Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung vorliegt und Maßnahmen getroffen werden müssen, ist auch eine Unterweisung der Beschäftigten erforderlich. Sie dient der Information der Beschäftigten über die Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen einschließlich des persönlichen Beitrags zur Minderung der Exposition gegenüber inkohärenter optischer Strahlung. Ziel dieser Unterweisung ist ein sicherheitsgerechtes und gesundheitszuträgliches Verhalten der Beschäftigten.
Auf Grundlage der Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. Dabei ist eine vorgegebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten.
Die Gefährdungsbeurteilung zu inkohärenter optischer Strahlung am Arbeitsplatz ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren.
Die Regelungen von TROS IOS Teil »Allgemeines« war Gegenstand des ersten Teils unserer Serie. Teil 2 ist Inhalt des nächsten Teils unserer Serie.
Quelle/Text: Andrea Lentz
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