Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Verbesserungsvorschläge für das Berufskrankheitenrecht

Eine Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts – das fordert die Mitgliederversammlung des Verbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). In ihrem Weißbuch unterbreitet die DGUV konkrete Vorschläge.


Anfang Dezember 2016 hat die Mitgliedersammlung es beschlossen: Das Recht der Berufskrankheiten soll eine Weiterentwicklung erleben. In dem Weißbuch »Berufskrankheiten 2016« der DGUV sind Vorschläge enthalten, die sich an Gesetz- und Verordnungsgeber richten. So schlagen die Vertreter von Arbeitgebern und Versicherten unter anderem die Abschaffung des Unterlassungszwangs vor. Dieser ist bei einigen der häufigsten Berufskrankheiten Voraussetzung für die Anerkennung. Darüber hinaus beinhalten die Vorschläge, die Einführung von Berufskrankheiten zu beschleunigen sowie die Forschung zu Berufskrankheiten voranzutreiben. Drei der insgesamt sechs Vorschläge sind im Folgenden näher ausgeführt.



»Arbeitgeber und Versicherte in der Selbstverwaltung haben sich auf Vorschläge geeinigt, mit denen das Recht zeitgemäß weiterentwickelt werden kann, ohne seine bewährten Grundfesten anzutasten«, sagt Dr. Joachim Breuer, DGUV-Hauptgeschäftsführer. Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit bleibe, dass die Arbeit Ursache der Erkrankung sei. »Wir wollen das bestehende Recht anpassen, nicht ersetzen.« Er macht zudem darauf aufmerksam, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um eine austarierte Lösung handele, die der Komplexität dieses Rechtsgebiets Rechnung trage. »Zwischen Arbeitgebern und Versicherten herrscht Konsens, dass diese Vorschläge ein hervorragendes Fundament für die Weiterentwicklung des Rechts der Berufskrankheiten bilden.« Auf dieser Grundlage könne die Politik nun aufbauen, so Breuer weiter.



1. Vorschlag: Ursachen von Berufskrankheiten besser ermitteln

Zu den Aufgaben von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zählt unter anderem die Ermittlung, ob Versicherte bei ihrer Arbeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind. Dies ist vor allem dann von Relevanz, wenn es um die Entscheidung geht, ob Versicherte an einer Berufskrankheit leiden. Diese Ermittlung stellt sich allerdings oftmals als Herausforderung dar, wenn die Ursachen für eine Berufskrankheit lange zurückliegen. Gleiches gilt, wenn Unternehmen nicht mehr existieren, Unterlagen fehlen oder Erinnerungen wage sind.



An dieser Stelle setzt ein Vorschlag der Unfallversicherung an. Zur Verbesserung des Prozesses sollen im ersten Schritt einheitliche Qualitätsstandards und Werkzeuge für die Ermittlung im Berufskrankheitenverfahren helfen. Diese sollen in einem Projekt beschrieben und als Hinweise allen Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Im zweiten Schritt soll der Gesetzgeber den gesetzlichen Rahmen dafür schaffen, dass Daten für weitere Expositionskataster erhoben und genutzt werden können. Der dritte Schritt betrifft die Versicherten: Vor der Entscheidung über ihren Fall sollen sie vom Unfallversicherungsträger die Angaben zu ihrer Tätigkeit erhalten, die bei der Entscheidung zugrunde liegen. Versicherte können so überprüfen, ob ihre Arbeitstätigkeiten vollständig und zutreffend beschrieben wurden oder ob ein wichtiger Punkt fehlt.



2. Vorschlag: Abschaffung des Unterlassungszwangs

Von aktuell 77 Berufskrankheiten besteht nur für neun eine Anerkennungsmöglichkeit laut Gesetz, wenn Betroffene so schwer erkrankt sind, dass sie die Tätigkeiten aufgeben müssen, die »für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können«. Rund 50 Prozent aller Verdachtsanzeigen beziehen sich auf diese neun Berufskrankheiten. Bei diesen Berufskrankheiten sind Symptome und Auslöser eng verknüpft. Das bedeutet: Es stellt sich einer Verbesserung ein, sobald die schädigende Einwirkung entfällt.



Die Einführung des Unterlassungszwangs basiert auf den folgenden zwei Hauptgründen. Erstens verhindert der Unterlassungszwang bei weniger schwerwiegenden Erkrankungen direkt ein aufwendiges Verwaltungsverfahren. Zweitens führt die Aufgabe des Berufs dazu, dass für Versicherte keine weitere Gefährdung besteht. Dies schützt Versicherte vor einer Verschlimmerung der Krankheit. In der Praxis ist die Konsequenz des Unterlassungszwangs dann folgende: Beispielsweise eine Pflegekraft leidet an einer schweren Wirbelsäulenerkrankung. Der Grund dafür ist schweres Heben und Tragen. Mit Hilfe von präventiven Maßnahmen kann sie ihre Tätigkeit weiter ausüben. Allerdings wird nach geltender Rechtslage ihre Erkrankung nicht anerkannt. Denn: Für eine Anerkennung müsste sie die Tätigkeit aufgeben. Die Aufgabe des Berufs wäre jedoch für Beschäftigte und deren Arbeitgeber eine schlechte Folge. Aus diesem Grund ist die DGUV dafür, auf diese Anerkennungshürde zu verzichten.



Folgende Maßnahmen sind aus Sicht der DGUV ratsam, damit sich die Abschaffung des Unterlassungszwangs auch positiv auswirkt. Einerseits sollen Versicherte über mögliche Schutzmaßnahmen aufgeklärt und gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet werden. Andererseits sei es die Aufgabe des Gesetzgebers, Tatbestände der einzelnen Berufskrankheiten zu präzisieren. Dies beinhalte vor allem den Schweregrad von Erkrankungen.



3. Vorschlag: Rückwirkung von Berufskrankheiten regeln

Wird eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen, so muss es auch Regelungen zum Umgang mit Erkrankungsfällen geben, die vorher aufgetreten sind. Bisher behalf sich die Bundesregierung oftmals mit Stichtagsregelungen. Vor dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beinhaltet dieser Vorschlag eine einheitliche gesetzliche Lösung. So sollen alle Erkrankungen – also unabhängig vom Zeitpunkt des ersten Auftretens – anerkannt werden, sobald ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

Quelle/Text: DGUV, Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Foto: © magele-picture - Fotolia.com

Stand: Dezember 2016

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