Raucher, die zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, sind nicht unfallversichert. Warum der Versicherungsschutz während einer Raucherpause nicht greift, erfahren Sie hier.
Kein Unfallversicherungsschutz während der Raucherpause
Im Büro oder in der Gemeinschaftsküche herrscht heutzutage fast überall Rauchverbot. Wurden die Glimmstengel bis vor einigen Jahren noch gerne am Arbeitsplatz angezündet, müssen Raucher mittlerweile in eine eigens eingerichtete Raucherzone ausweichen - manchmal auch nach draußen vor die Tür. Das dient dem Schutz von Nichtrauchern. Und dem sind Arbeitgeber gemäß Paragraf 5 Nichtraucherschutz der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet.
Doch Vorsicht! Wer sich auf dem Weg zum Aschenbecher verletzt, hat keinen Unfallversicherungsschutz. Der Grund: Weil während der kurzen Auszeit keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind Raucher zu diesem Zeitpunkt unversichert. Egal, ob der Chef die Zigarettenpause erlaubt hat, oder nicht. Rauchen ist im Sinne der beruflichen Unfallversicherung dann eine private Angelegenheit und unterliegt nicht dem beruflichen Versicherungsschutz.
Anders ist das bei Essenpausen. Da die Nahrungsaufnahme innerhalb der Arbeitszeit dazu dient, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter aufrecht zu erhalten - also dem betrieblichen Interesse dient - greift beim kurzen Gang zum Bäcker oder in die externe Kantine der Unfallversicherungsschutz.
Text: Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © Rosengaard - Fotolia.com
Unfallschutz: Lesen Sie auch »Arbeitsrecht: Schwarzarbeiter haben Anrecht auf Unfallversicherung« >>