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Überwachungsbedürftige Anlagen: Liste zugelassener Prüfstellen aktualisiert

Es gibt eine aktualisierte Fassung der zugelassenen Überwachungsstellen nach ProduSG und BetrSichV. Die Änderung wurde in der Bekanntmachung der BAuA vom 5. Januar 2015 veröffentlicht.


Unternehmen, die eine überwachungsbedürftige Anlage betreiben sind laut des Produktsicherheitsgesetzes (Abschnitt 9) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (Abschnitt 3) dazu verpflichtet, ihre Anlagen wiederkehrend überprüfen zu lassen. Dabei müssen sie vorgegebene Prüffristen einhalten und die Überprüfung durch anerkannte Prüfstellen durchführen lassen.

Die anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen werden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von den zuständigen Landesbehörden genannt und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung vom 5. Januar 2015 wurde die Liste zugelassener Überwachungs- und Prüfstellen aktualisiert. Veröffentlicht wurde die Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 5 auf Seite 98.

Die BAuA stellt Unternehmen zwei Listen zur Verfügung, welche die aktuelle Fassung der Bekanntmachung mit den Änderungen vom 5. Januar 2015 enthalten: Eine nennt die anerkannten Überwachungsstellen, die andere listet die zugelassenen Prüfstellen von Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen.

Die beiden Listen stehen unter folgenden Links zum Download bereit:
Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen - PDF-Datei, 49 KB
Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen - Prüfstellen von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen - PDF-Datei, 54 KB

Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen ist ebenso im Produktsicherheitsportal der BAuA unter www.produktsicherheitsportal.de aufrufbar.

Quelle/Text: BAuA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © industrieblick - Fotolia.com


Wiederkehrende Prüfung: Lesen Sie auch »Alle Jahre wieder: Anlagen- und Maschinenprüfungen« >>

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