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Übergangsfrist Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz endet

Für Schwangere gelten besondere Schutzmaßnahmen im Betrieb.
Foto: © YakobchukOlena - stock.adobe.com

Das Ende des Jahres 2018 naht – und mit ihm das Ende der Übergangsfrist zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Eine Erinnerung!

Alle Arbeitsplätze müssen bis zum 31. Dezember 2018 auf Gefährdungen für Schwangere untersucht werden. Das gilt für sämtliche Arbeitsplätze, egal ob sie von einer Frau besetzt sind oder nicht. Das gibt das Mutterschutzgesetz vor, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Unternehmen sollen sich auf diese Weise rechtzeitig auf die anstehenden Veränderungen vorbereiten, die sich durch eine mögliche Schwangerschaft einer weiblichen Angestellten ergeben können. Beschäftigte können sich zudem schon im Vorfeld einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren.

Endet die Übergangsfrist zum Jahresende, ohne dass Unternehmen den Nachweis einer schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung vorlegen können, drohen diesen Bußgelder in beträchtlicher Höhe. Das Mutterschutzgesetz sieht Bußgelder zwischen 5.000 und 30.000 Euro vor.

Teilt eine weibliche Beschäftigte dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mit, darf dieser mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nicht bis zum Ende der Übergangsfrist warten. In diesem Fall muss die Gefährdungsbeurteilung sofort durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine gemeldete Schwangerschaft zu informieren.

Quelle/Text: Haufe, Redaktion arbeitssicherheit.de

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