News  Arbeitssicherheit  

Ab 2019 sind schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilungen verpflichtend!

Foto: © Daniel Ernst - Fotolia.com

Am 31. Dezember 2018 läuft die Übergangsfrist für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ab. Es drohen hohe Bußgelder, wenn sie ihre Gefährdungsbeurteilungen nicht um den Mutterschutz aktualisiert und unternehmensweit durchgeführt haben. Das müssen Arbeitgeber nun wissen.

Es sind alle Arbeitsplätze betroffen

Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auf den Mutterschutz betrifft jeden Arbeitsplatz, egal, ob dort ein Mann oder eine Frau arbeitet. Sie muss auch dann erfolgen, wenn ein Arbeitsplatz bislang noch nicht von einer weiblichen Beschäftigten besetzt war. Wichtig ist einfach, dass abgeklärt wird, ob ein Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für Schwangere oder stillende Mütter darstellt.

Auf diese Weise soll die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gewährleisten, dass – sollte eine Beschäftigte eine Schwangerschaft melden – ein Arbeitgeber frühzeitig auf notwendige Änderungen vorbereitet ist und Maßnahmen ergreifen kann. In Paragraf zehn Absatz zwei des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) heißt es: »Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen«.

Es drohen Bußgelder bis zum 30.000 Euro

Gemäß Paragraf 27 des Mutterschutzgesetzes ist das Unternehmen dazu verpflichtete, der zuständigen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft einer Angestellten zu melden. Darauffolgend muss der Arbeitsplatz überprüft werden, ob er schwangerschaftsgerecht eingerichtet ist und keinerlei schwangerschaftsspezifische Gefährdung darstellt. Maßnahmen, die sich durch die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ergeben haben, kommen dann zum Tragen.

Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sollten Unternehmen wirklich nicht auf die lange Bank schieben. Wer ab dem Jahreswechsel 2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, dem droht ein Bußgeld zwischen 5.000 bis 30.000 Euro. Aufgeführt sind die Bußgeldvorschriften im Paragraf 32 des Mutterschutzgesetzes.

Quelle/Text: Techniker Krankenkasse, arbeitssicherheit.de (SJ)

Arbeitsstätten-Quiz: Lesen Sie auch »Anforderungen an Arbeitsstätte« >>

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt