Am 31. Dezember 2018 läuft die Übergangsfrist für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ab. Es drohen hohe Bußgelder, wenn sie ihre Gefährdungsbeurteilungen nicht um den Mutterschutz aktualisiert und unternehmensweit durchgeführt haben. Das müssen Arbeitgeber nun wissen.
Es sind alle Arbeitsplätze betroffen
Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung auf den Mutterschutz betrifft jeden Arbeitsplatz, egal, ob dort ein Mann oder eine Frau arbeitet. Sie muss auch dann erfolgen, wenn ein Arbeitsplatz bislang noch nicht von einer weiblichen Beschäftigten besetzt war. Wichtig ist einfach, dass abgeklärt wird, ob ein Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für Schwangere oder stillende Mütter darstellt.
Auf diese Weise soll die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gewährleisten, dass – sollte eine Beschäftigte eine Schwangerschaft melden – ein Arbeitgeber frühzeitig auf notwendige Änderungen vorbereitet ist und Maßnahmen ergreifen kann. In Paragraf zehn Absatz zwei des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) heißt es: »Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen«.
Es drohen Bußgelder bis zum 30.000 Euro
Gemäß Paragraf 27 des Mutterschutzgesetzes ist das Unternehmen dazu verpflichtete, der zuständigen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft einer Angestellten zu melden. Darauffolgend muss der Arbeitsplatz überprüft werden, ob er schwangerschaftsgerecht eingerichtet ist und keinerlei schwangerschaftsspezifische Gefährdung darstellt. Maßnahmen, die sich durch die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ergeben haben, kommen dann zum Tragen.
Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sollten Unternehmen wirklich nicht auf die lange Bank schieben. Wer ab dem Jahreswechsel 2019 nicht nachweisen kann, dass die Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, dem droht ein Bußgeld zwischen 5.000 bis 30.000 Euro. Aufgeführt sind die Bußgeldvorschriften im Paragraf 32 des Mutterschutzgesetzes.
Quelle/Text: Techniker Krankenkasse, arbeitssicherheit.de (SJ)
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