Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe  

TRBA 200 »Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung«

Die neue Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 200 »Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung« enthält detaillierte Vorgaben zu Fachkunde-Regelungen der Biostoffverordnung. Sie wurde im Juni 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.


Anwendungsbereiche der TRBA 200

Die neue Technische Regel für Bilogische Arbeitsstoffe (TRBA) 200 gilt für alle, die im Rahmen der Biostoffverordnung (BiostoffV) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen. Einzige Ausnahme sind Rettungskräfte beim Ersteinsatz in biologischen Gefahrenlagen. Inhaltlich umfasst die Regel sieben Kapitel und einen Anhang. In Kraft getreten ist sie im Juni 2014 mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Ist im Rahmen der BiostoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, muss generell Fachkunde nachgewiesen werden. In bestimmten Fällen müssen auch die Beschäftigten diese Fachkunde vorweisen können und gegebenenfalls eine fachkundige Person benannt werden. Das hängt davon ab, ob Schutzstufen vorhanden und wie hoch diese sind.

Liegt keine Schutzstufenzuordnung vor, wird bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung die Fachkunde bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen gefordert. Das betrifft die Bereiche:

  • Abwasser- und Abfallwirtschaft,
  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,
  • Biogasanlagen und
  • Veterinärmedizin.

Liegen in Bereichen hingegen Schutzstufen vor (es gibt die Schutzstufen eins bis vier), wie zum Beispiel in:

  • Laboratorien,
  • der Versuchstierhaltung,
  • der Biotechnologie und
  • Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,

so müssen auch die Beschäftigten fachkundig sein.

Bei Tätigkeiten der Schutzstufen drei oder vier muss der Arbeitgeber außerdem eine fachkundige Person benennen. Sie berät den Arbeitgeber bei allen Fragen der Gefährdungsbeurteilung und unterstützt ihn bei der Unterweisung der Beschäftigten.

Anforderungen an die Fachkunde

Abhängig von der Schutzstufe stellen sich unterschiedliche Anforderungen an die Fachkunde. In der TRBA 200 sind diese Anforderungen im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit mit und ohne Schutzstufenzuordnung umfassend aufgeführt.

Fachkundige Beschäftigte der Schutzstufen drei und vier müssen neben einer entsprechenden Berufsausbildung und ausreichend Berufserfahrung auch Kenntnisse im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder der Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen haben.

Die benannte fachkundige Person muss neben der speziellen Berufsausbildung und Berufserfahrungen auch über besondere Kompetenzen verfügen. Diese bilden sich durch Kenntnisse der relevanten Biostoffe und der einschlägigen Rechtsgrundlage sowie durch die Fähigkeit zur Erstellung von Arbeitsanweisungen, zur Bewertung von Expositionssituationen und zur Festlegung von Sofortmaßnahmen bei Unfällen. Für die Kompetenzbildung im Arbeitsschutz sind zumeist spezielle Fortbildungsmaßnahmen erforderlich.

Beispielhafte Inhalte im Anhang

Den Abschluss der TRBA 200 bildet ein Anhang (Anhang 1), der Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen drei und vier sowie die jeweilige Weiterbildung von benannten fachkundigen Personen beispielhaft aufzeigt.

Folgende Themenkomplexe sind in Anhang 1 aufgegriffen:

  • Bewertung relevanter Biostoffe,
  • rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit Biostoffen,
  • strukturierte Beurteilung von Arbeitsplätzen in Abhängigkeit der verwendeten Biostoffe,
  • sicherheitstechnische Voraussetzungen,
  • Elemente von Arbeitsschutzmanagementsystemen und der Risikokommunikation
  • persönliche Schutzmaßnahmen,
  • Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Abfallentsorgung und
  • Verpacken von Biostoffen.


Bei Einhaltung der TRBA 200 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind. Sofern der Arbeitgeber eine andere Lösung wählt, muss er mit dieser mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Arbeitsnehmer erreichen. Eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung ist in der TRBA 400 »Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen« enthalten.


Quelle/Text: Andrea Lentz, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © pressmaster - Fotolia.com


Biostoffverordnung: Lesen Sie auch »Die neue Biostoffverordnung unter der Lupe« >>


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