Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Rechtsprechung: Versicherungsschutz bei Wegeunfällen

Oft entscheiden Gerichte, ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt.
Foto: © Stefan Körber - stock.adobe.com

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt auch auf Wegen von und zur Arbeit. Unterbrechen Beschäftigte jedoch den Arbeitsweg und erleiden einen Unfall, ist der Versicherungsschutz nicht immer eindeutig. Solche Fälle landen nicht selten vor Gericht.

Ereignet sich auf dem Weg von oder zur Arbeit ein Unfall, gilt dieser erst einmal als Arbeitsunfall.

Aber: Der Unfall muss sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause ereignet haben. Wer eine andere Route wählt, läuft Gefahr, im Falle eines Falles keinen Unfallversicherungsschutz zu haben. Dennoch führt nicht jeder Umweg gleich zu einem Verlust des Versicherungsschutzes. So sind notwendige Umwege wegen einer Umleitung oder bei Fahrgemeinschaften beispielsweise versichert.

Gleiches gilt bei Abweichungen aufgrund der Verkehrssituation, um eventuellen Verkehrsstaus auszuweichen – auch wenn grundsätzlich nur der kürzeste Weg versichert ist. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHM) hin. Versicherungsschutz bestehe ebenfalls, wenn Beschäftigte vom direkten Weg abweichen, um ihre Kinder in Tagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen unterzubringen oder anzuholen. Mit Verlassen und wieder Eintreten der Außentür beginnt und endet der Versicherungsschutz. 

Unterbrechung des Arbeitsweges

Strecken außerhalb des direkten Weges, zum Beispiel für private Angelegenheiten, sind nicht versichert. Doch genau bei dieser Thematik herrscht oftmals Unklarheit. Wann bedeutet eine Unterbrechung den Verlust des Versicherungsschutzes? Wann gilt der Arbeitsweg als wieder aufgenommen? Beginnt der Arbeitsweg immer mit Verlassen der Außenhaustür? Über einige dieser Fragen haben bereits Gerichte entschieden.

Arbeitsweg übers Vordach?

Das Verlassen des Hauses muss nicht zwingend über die Außenhaustür erfolgen. Dabei kann dennoch Versicherungsschutz bestehen, wie ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) zeigt. Der Unternehmer einer Fahrzeugaufbereitung plant zwecks Geschäftstermin seine zwei Kilometer entfernte Betriebsstätte aufsuchen. Als er seine Dachgeschosswohnung verlassen möchte, bricht ihm in der von innen verschlossenen Wohnungstür der Schlüssel ab – die Außenhaustür ist nicht zu erreichen. Die Wohnung liegt in einem 2,5-stöckigen Mehrfamilienhaus. Er verlässt die Wohnung in Arbeitskleidung über ein Fenster, um sich auf das am Haus befindliche Flachdach herabzulassen. Er stürzt rund zweieinhalb Meter in die Tiefe und bricht sich den rechten Oberschenkel. Im eigentliche Sinne hätte für diesen Unfall kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestanden. Schließlich hat der Betroffene den Arbeitsweg nicht durch die Außenhaustür begonnen. Dennoch urteilt das Gericht zugunsten des Mannes und stellt fest, dass es sich um einen Wegeunfall handelt (BSG v. 31.08.2017 - B 2 U 2/16 R).

Ein Stopp beim Bäcker?

Ein anderes Urteil: Bei einem Versicherungsfall in Bayern ist zunächst unklar, ob bei einem Abstecher zum Bäcker – also einer Unterbrechung des Arbeitsweges – weiterhin gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Im November 2011 fährt der Beschäftigte mit seinem Auto von seiner Wohnung zu einer Endmontage. Sein Fahrzeug parkt er gegenüber einer Bäckerei auf der rechten Straßenseite. Der Hintergrund dazu ist simpel: Er möchte sich »Semmeln für eine Brotzeit« kaufen. Von seinem geparkten PKW aus überquert er die Straße. Die lange Schlange vor der Bäckerei führt allerdings dazu, dass der Mann wieder umkehrt. Als er sich umdreht gerät er ins Stolpern, verliert das Gleichgewicht und fällt hin.

Die Folge des Sturzes: ein Trauma in der linken Schulter. Das BSG entschied, dass es sich dabei nicht um einen versicherten Weg und somit um keinen Arbeitsunfall handelt. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt, heißt es in dem Urteil. Der Versuch, sich in der Bäckerei etwas zu kaufen, stelle eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges dar. Diese Unterbrechung sei auch nicht dadurch beendet, dass der Betroffene – nach erfolglosem Einkaufsversuch – wieder zu seinem Auto zurückging. Unfallschutz bestehe erst dann wieder, wenn der Versicherte sich wieder auf seinem unmittelbaren Arbeitsweg befindet (BSG v. 31.08.2017, B 2 U 1/16 R).

Quelle/Text: BGHM, BGHW, BGRCI, UKH inform; Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Stand: September 2018

Arbeitsunfälle: Lesen Sie auch »Was ist ein Arbeitsunfall und was nicht?« >>

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