Wann beginnt ein Arbeitsweg und welche Wegstrecken dienen privaten Zwecken? Um diese Frage ging es in einem Fall, in dem das Landessozialgericht Baden-Württemberg aktuell ein Urteil gefällt hat.
Was war passiert: Ein Mann trat mit seinem Motorroller früher als üblich (9.30 Uhr) seinen Weg zur Arbeit an, um vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn um 13.30 Uhr noch in einen Waschsalon zu fahren. Dort wollte er Dienstkleidung reinigen. Noch auf dem Weg zur Wäscherei verunfallte der Mann jedoch schwer und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma sowie mehrere Knochenbrüche, die einen mehrwöchigen Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich machten.
Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfall ab. Schließlich sei der Betroffene nur wegen des Besuchs im Waschsalon verfrüht losgefahren. Der Mann sei zwar davon ausgegangen, dass es sich bei den Kleidungsstücken um Dienstkleidung gehandelt habe und dass in seinem Betrieb Dienstkleidungspflicht bestehe. Dabei – das ergab die Befragung des Arbeitsgebers in erster Instanz vor dem Sozialgericht Freiburg – gäbe es seit Jahren keine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung mehr. Insofern habe der Betroffene aus rein privaten Gründen den Weg in den Waschsalon angetreten. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen.
Auch das Landessozialgericht lehnte die Klage ab. Selbst wenn der Waschsalon sich auf dem üblichen Weg zur Arbeit befunden habe, so habe der Mann aus rein privaten Gründen die Fahrt verfrüht angetreten und einer Tätigkeit nachgehen wollen, die in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Kurzum: Der Mann sei losgefahren, um Wäsche zu waschen und nicht, um zur Arbeit zu fahren. In dem Fall fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit.
Die Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg ist nachzulesen unter dem Aktenzeichen: L 8 U 4324/16.
Quelle/Text: n-tv.de, Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins, Redaktion arbeitssicherheit.de
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