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Präventionsgesetz in Kraft getreten

Mehr betriebliche Gesundheitsförderung zum Wohle der Beschäftigten, das sieht das im Juni 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Präventionsgesetz vor. Das sind die arbeitsbezogenen Neuerungen.





Am 18. Juni 2015 hat der Deutsche Bundestag das Präventionsgesetz verabschiedet. Es soll neben der Gesundheit im Allgemeinen auch die betriebliche Gesundheit stärker fördern und schützen.

Stärkung gesundheitsfördernder Maßnahmen

Das Präventionsgesetz (PrävG) hat im Bereich Betriebsgesundheit das Ziel, durch die Erweiterung von Leistungen mehr für die Gesundheit der Beschäftigten zu tun. Dabei stehen hauptsächlich Krankenkassen in der Pflicht.

Unterstützung der betrieblichen Gesundheitsförderung

In Zukunft sollen Krankenkassen Leistungen fördern, die den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen in Unternehmen - vorrangig kleine und mittlere Betriebe - unterstützen. »Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren Umsetzung.« Außerdem sollen die Krankenkassen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger davon in Kenntnis setzen, wenn sie »Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben.«

Bonusleistungen sind verpflichtend

Außerdem sollen Krankenkassen in ihren Satzungen festlegen, welche Boni Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten können, wenn sie Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung anbieten beziehungsweise in Anspruch nehmen. Das heißt, die Aufnahme der Bonusleistungen in die Satzung ist nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend.

Mit der Einführung des Präventionsgesetztes erhöht sich der Ausgabenrichtwert, mit dem die Krankenkassen die Primärprävention fördern. Liegt dieser bei 3,17 Euro, verdoppelt sich der Betrag in 2016 auf sieben Euro. Von diesem Betrag müssen mindestens zwei Euro je Versicherten für die betriebliche Gesundheitsförderung aufgewandt werden.

Ein weiterer Punkt betrifft die Versorgung durch Betriebsärzte: So können Krankenkassen mit »geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung »Betriebsmedizin« verfügenden Ärzte vertraglich festlegen, welche Gesundheitsuntersuchungen und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung diese zusätzlich anbieten.

In Zukunft sollen auch Betriebsärzte allgemeine Schutzimpfungen durchführen können. Insgesamt stärkt das Präventionsgesetz die Rolle der Betriebsärzte.

Geschichte des Präventionsgesetzes

Das Präventionsgesetz hat eine längere Vorgeschichte: War das Inkrafttreten bereits für 2008 geplant, verging bis zur finalen Gesetzgebung viel Zeit. Im Herbst 2014 wurde außerdem ein geänderter Entwurf vorgelegt, der im Juni 2015 verabschiedet wurde. Das Präventionsgesetz wurde im Bundesanzeiger Nr. 31 vom am 24. Juli 2015 veröffentlicht und ist dort einsehbar. Damit ist das Gesetz gültig. Nur wenige Ausnahmen treten spätestens ab Januar 2016 in Kraft.

Quelle / Text: Bundesgesetzblatt, Bundesgesundheitsministerium, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: ©WavebreakMediaMicro - Fotolia.de

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