In Nordrhein-Westfalen ist am 9. Juli 2021 eine angepasste Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Für Urlaubsrückkehrer ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis gilt: Sie müssen am ersten Tag am Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorlegen oder vor Ort einen Test durchführen.
Wer nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub oder vergleichbarer Dienst- beziehungsweise Arbeitsbefreiung nicht gearbeitet hat, benötigt am ersten Arbeitstag nach der Arbeitsunterbrechung einen negativen Corona-Testnachweis. Diesen können Beschäftigte entweder vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstage beaufsichtigte Testmöglichkeiten im Betrieb nutzen. Für Homeoffice-Mitarbeiter gilt die Testpflicht nach dem Urlaub für den ersten Tag, an dem sie im Betrieb oder einem anderen Einsatzort außerhalb ihres Zuhauses arbeiten.
Die Testpflicht greift auch bei Abwesenheiten durch Zeitausgleich – also grundsätzlich dann, wenn jemand fünf Werktage oder länger nicht im Betrieb war. Dies kann auch bei Teilzeitarbeit der Fall sein, sofern Beschäftigte vielleicht nur einen Tag pro Woche arbeiten. Nicht unter diese Regelung fallen Abwesenheiten durch Krankheit oder Dienstreisen. Ebenfalls ausgenommen von der Testpflicht nach dem Urlaub sind vollständig immunisierte Personen. Möchten Beschäftigte ihren Arbeitgeber nicht über ihren Impfstatus in Kenntnis setzen, können sie auf einen Test ausweichen.
Die Testpflicht für Urlaubsrückkehrer ist Teil der aktualisierten Corona-Schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW). Die Regelung tritt in NRW am 9. Juli 2021 in Kraft und gilt vorerst befristet bis zum 5. August 2021. Hintergrund ist die ansteckendere Delta-Variante sowie vermehrte Kontakte in der Urlaubszeit. Ein Infektionsrisiko dürfe nach dem Urlaub nicht in die Betriebe getragen werden, heißt es seitens des MAGS NRW.
Anmerkung der Redaktion: Die Testpflicht für Urlaubsrückkehrer wurde in die geänderte Corona-Schutzverordnung vom 30. Juli 2021 aufgenommen, sodass die Befristung bis zum 5. August 2021 bist auf Weiteres entfällt.
Quelle/Text: MAGS NRW / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)
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