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Neue Arbeitsmedizinische Regel 13.3: Arbeiten im Freien

Wer viel draußen arbeitet, sollte seine Haut vor UV-Strahlung schützen.
Foto: © vschlichting - stock.adobe.com

Outdoor-Beschäftigte sind – selbst bei bedecktem Himmel – schädlicher UV-Strahlung ausgesetzt. Eine neue arbeitsmedizinische Regel macht Arbeitgebern ab sofort Vorgaben zum präventiven Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten.

Es gibt eine neue Arbeitsmedizinische Regel (AMR). Sie heißt AMR 13.3 »Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag« und ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24. September 2019 in Kraft getreten. Im Kern geht es darum, dass Arbeitgeber Beschäftigten, die viel oder regelmäßig draußen arbeiten, ein Angebot zur Vorsorge machen müssen.

Die Ergänzung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist laut des Gesetzgebers notwendig geworden, da Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung inzwischen nach der Lärmschwerhörigkeit die am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland sind. Die Ermittlung, welche Tätigkeiten unter den neuen Angebotsvorsorgeanlass fallen, erfolgt – wie bei allen Gefährdungen – durch die Gefährdungsbeurteilung.

Kriterien für Tätigkeiten im Freien

Die AMR 13.3 konkretisiert, wann bei Tätigkeiten im Freien eine intensive Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzunehmen ist. So muss etwa allen Beschäftigten in Deutschland, die im Zeitraum zwischen April und September in der Zeit zwischen zehn und 15 Uhr ab einer Dauer von mindestens einer Stunde pro Arbeitstag an mindestens 50 Tagen im Jahr eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Ist die UV-Strahlungsintensität geringer, beispielsweise bei dauerhaften Tätigkeiten im Schatten oder in Einhausungen, ist die Vorsorge erst ab einer Dauer von zwei Stunden anzubieten. Bei Tätigkeiten auf Schneeflächen in 1.000 Metern Höhe oder mehr, ist der Zeitraum auf das ganze Jahr ausgedehnt. Für Tätigkeiten außerhalb Deutschlands gelten leicht abgewandelte Kriterien.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat dazu ein Musteranschreiben veröffentlicht, dass Arbeitgeber verwenden können, um ihre Beschäftigten auf das Vorsorgeangebot aufmerksam zu machen.

Quelle/Text: BG Bau, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Redaktion arbeitssicherheit.de

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