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Neu erschienen: Unfallverhütungsvorschrift »Überfallprävention«

Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit Bargeldverkehr sind dem Risiko von Überfällen ausgesetzt.
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Beschäftigte an Arbeitsplätzen mit Bargeldverkehr sind einem besonderen Risiko ausgesetzt: Überfällen. Um diesen präventiv vorzubeugen, dient eine neue Unfallverhütungsvorschrift als Hilfestellung.

Zukünftig wird die neue Muster-Unfallverhütungsvorschrift »Überfallprävention« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gelten – sei es bei Kreditinstituten, Spielhallen oder Supermärkten. Die neue »DGUV-Vorschrift 25« ersetzt die bisherigen Vorschriften 25 und 26 »Kassen« sowie die Vorschrift 20 »Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken«. 

Neu ist, dass fortan auch Verkaufsstellen wie Kioske oder Großhandelsmärkte enthalten sind. Gleiches gilt für Kassen und Zahlstellen öffentlicher Träger wie Kommunen, Länder oder Bund. So kommt es laut Dirk Hofmann von der DGUV bei Verkaufsstellen im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten. Außerdem gehen auch Beschäftigte der öffentlichen Hand mit Bargeld um. Kassen und Zahlstellen kommen beispielsweise in Einwohnermeldestellen, Standesämtern, Museen und Stadthallen vor. Um eventuelle Anreize für Überfälle zu reduzieren, braucht es auch dort präventive Maßnahmen.

Bisher hat das Regelwerk Bedingungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb konkret vorgeschrieben. In der neuen Version geht es vielmehr um die Vorgabe von Schutzzielen. Dadurch seien Unternehmen in ihren Entscheidungen freier und flexibler, so Hofmann. Wie Schutzkonzepte und Überfallprävention je Branche umzusetzen sind, erklären entsprechende DGUV-Regeln. Hinzu gekommen ist zudem das Erstellen eines Notfallplans. Bestandteil dessen ist die Betreuung von Beschäftigten nach einem Überfall. Weiter besteht zukünftig die Pflicht, einen Überfall umgehend dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldung kann formlos erfolgen.

Die neue Unfallverhütungsvorschrift tritt bei den jeweiligen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft. Parallel werden vier begleitende DGUV-Regeln veröffentlicht: DGUV Regel 108-010 »Überfallprävention in Verkaufsstellen«, DGUV Regel 115-003 »Überfallprävention in Kreditinstituten«, DGUV Regel 115-004 »Überfallprävention in Spielstätten« und DGUV Regel 115-005 »Überfallprävention in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand«. Sie bieten Erläuterungen zu den einzelnen Punkten der DGUV-Vorschrift 25.

Quelle/Text: DGUV / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

Kein Einzelfall: Lesen Sie auch »Gewalt am Arbeitsplatz« >>

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