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Karneval im Betrieb – Regeln beachten!

Die jecken Tage halten auch in vielen Betrieben Einzug. Eine gute Gelegenheit, mal ungezwungen mit den Kollegen zu feiern. Das närrische Treiben birgt jedoch Gefahren, die nicht unbedingt durch die Unfallversicherung gedeckt sind.


Viele Unternehmen nutzen die närrische Zeit, um das Betriebsklima aufzulockern und den Teamgeist zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern zu fördern. Ein löbliches Vorhaben, so lange der Chef mitfeiert und die Betriebsfeier offiziell genehmigt und organisiert hat. Denn dies sind unter anderem die Voraussetzungen dafür, dass Beschäftigte im Falle eines Unfalls auf der Feier gesetzlich unfallversichert sind.

Regeln beachten!

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die Beschäftigten besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ziel der Veranstaltung muss es sein, das Teamgefühl zu stärken und das Betriebsklima zu verbessern.
  • Die Unternehmensleitung oder eine Führungskraft müssen an der Veranstaltung teilnehmen, diese organisieren und offiziell genehmigen. Auch abteilungsbezogene Feiern sind nur versichert, wenn eine Führungskraft anwesend ist.
  • Für alle Betriebsangehörigen muss die Möglichkeit bestehen, an der Veranstaltung teilzunehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind aber mitfeiernde Angehörige, ehemalige Beschäftigte oder Gäste.

Halten Unternehmen diese Vorschriften ein, dann sind auch die Vorbereitung und alle Aktivitäten wie Essen, Tanz, Sport und Spiel auf der Feier versichert - einschließlich des »direkten« Hin- und Heimwegs. Direkt impliziert beispielsweise, dass der Abstecher auf dem Heimweg in die nächste Kneipe zum privaten Ausklang der Feier nicht versichert ist.

Offiziell noch nicht beendet und dennoch private Zusammenkunft

Sobald die Veranstaltung von der Geschäftsführung als offiziell beendet erklärt wird, endet auch der Versicherungsschutz. Achtung: Für beendet kann eine Feier auch dann gelten, wenn die meisten Teilnehmer die Veranstaltung verlassen haben. Hält sich beispielsweise der Vorgesetzte mit nur noch einem Mitarbeiter am Veranstaltungsort auf, wird dies als private Zusammenkunft gewertet und der Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls entfällt (s. Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, Az.: L 3 U 71/06).

Unbedingt einen klaren Kopf behalten

Beschäftigte, die bei der Feier über die Stränge schlagen und bedingt durch überhöhten Alkoholkonsum oder Drogen einen Unfall verursachen, verlieren unter Umständen ihren Versicherungsschutz.

Quelle/Text: UK NRW, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © ChristArt - Fotolia.com

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