Fachbeitrag  Arbeitssicherheit, Brandschutz, Explosionsschutz  

Explosionsschutz

1. Die gesetzlichen Grundlagen des Explosionsschutzes

Richtlinie 94/9/EG

Die Richtlinie 94/9/EG richtet sich insbesondere an die Hersteller von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie legt grundlegende Anforderungen fest und überlässt es Normen, in der Richtlinie enthaltene relevante Anforderungen technisch darzustellen.

Richtlinie 1999/92/EG – Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Diese Richtlinie beinhaltet Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Durch den Ausschuss für Betriebssicherheit sind Regeln zu ermitteln, wie die in der Betriebssicherheitsverordnung gestellte Anforderungen erfüllt werden können. Dabei handelt es sich um neue technische Regeln für Betriebssicherheit, abgekürzt TRBS.

Richtlinie 98/24/EG – Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Diese erfasst jetzt auch die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen. Damit enthält diese Richtlinie weitgehende Regeln zum Explosionsschutz. Mit deren Umsetzung wurden in die novellierte Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 im § 12 »Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahr« und im Anhang III Nr. 1 »Brand- und Explosionsgefahren« integriert.

2. Die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen

Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen eingeteilt. Entscheidend für die Zoneneinteilung sind die Häufigkeit und die Dauer, mit der eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt. In Bereichen mit Zonen müssen Vorkehrungen zur Gefährdungsbeurteilung, zu den Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel sowie zum Explosionsschutz-Dokument getroffen werden.

Diese Einteilung entscheidet nicht nur über die Sicherheit, sondern auch über erhebliche Kosten. So beträgt der Preis für einen 3-Radgabelstapler bis 2 t in Standardausführung ca. 25.000 € in der Kategorie 3, für Zone 2 ca. 50.000 € und in der Kategorie bis Zone 1 bis 75.000 Euro.

3. Erkennen und Vermeiden von Explosionsgefährdungen

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosion zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.

4. Vermeiden wirksamer Zündquellen

Zur Vermeidung von Explosionen sind mögliche Zündquellen zu identifizieren und Gegenmaßnahmen zu treffen. Die folgende Aufzählung enthält alle 13 Zündquellenarten, die in der betrieblichen Praxis im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Mögliche Zündquellen in explosionsfähigen Atmosphären

  • Heiße Oberflächen
  • Flammen oder heiße Gase
  • Mechanisch erzeugte Funken
  • Elektrische Anlagen
  • Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz
  • Statische Elektrizität
  • Blitzschlag
  • Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen 9 × 10 hoch 3 Hz bis 3 × 10 hoch 11 Hz
  • Elektromagnetische Strahlung im Bereich der Frequenzen von 3 × 10 hoch 11 Hz bis 3 × 10 hoch 15 Hz bzw. Wellenlängen von 1.000 µm bis 0,1 µm (optischer Spektralbereich)
  • Ionisierende Strahlung
  • Ultraschall
  • Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase
  • Chemische Reaktionen

5. Konstruktiver Explosionsschutz schon beim Anlagenbau

Zu den Vorschriften, die beim Umgang mit explosionsfähigen Atmosphären zu beachten sind, gehört neben der Vermeidung von Zündquellen auch eine geeignete Bauweise der entsprechenden Anlage. Die TRBS 2152 Teil 4 »Konstruktiver Explosionsschutz« beschreibt die Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

6. Von der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz-Dokument

Die Gefährdungsbeurteilung kann insgesamt als stufenweiser Prozess verstanden werden. Dabei gibt es immer wieder Rückkopplungen zu vorangegangenen Schritten:

  1. Ermitteln der Explosionsfähigkeit anhand von Stoffeigenschaften und Prozessbedingungen bei vorgesehenen Arbeiten
  2. Zoneneinteilung entsprechend der Definitionen
  3. Ermitteln wirksamer Zündquellen
  4. Abschätzen der Auswirkungen einer Explosion
  5. Festlegen konstruktiver Explosionsschutz-Maßnahmenn

Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber dann das Explosionsschutz-Dokument nach § 6 BetrSichV erstellen. Im Explosionsschutzdokument sind die Bereiche des Unternehmens festgelegt, in denen die Mindestvorschriften nach Anhang 4 BetrSichV gelten. Das Dokument enthält zudem die Explosionsrisiken inklusive einer Bewertung, die Zoneneinteilung und nicht zuletzt einen Katalog angemessener Maßnahmen für den Notfall.

7. Qualifizierter Explosionsschutz durch befähigte Personen

Der Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen stellt an alle Beteiligten hohe Anforderungen. Unternehmer sind deshalb verpflichtet, diese Anlagen durch besonders qualifizierte Mitarbeiter technisch prüfen zu lassen. Dies schließt die Qualifikation der Personen ein, die als »Befähigte Personen« bzw. »Zugelassene Überwachungsstellen« wie TÜV und DEKRA die technische Prüfung durchführen.

Die Betriebssicherheitsverordnung hat in diesem Bereich einschneidende Veränderungen herbeigeführt. Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung umfasst neben der Prüfung auch die Benutzung von Arbeitsmitteln. Zur Benutzung zählen z.B. Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Gebrauch sowie Um- und Abbau und Transport.

8. Unterweisungen im Explosionsschutz

Die Unterweisung der Beschäftigten besitzt einen so hohen Stellenwert, dass die Grundsätze der Unterweisung bereits im Arbeitsschutzgesetz (§12) formuliert werden. Auch die Unfallversicherungsträger regeln auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes die Unterweisung ihrer Versicherten mit der Ergänzung der regelmäßigen, aber mindestens einmal jährlichen Unterweisung und der Pflicht zur Dokumentation.

Dr. Berthold Dyrba, Leiter des Referats "Explosionsschutz" der BG Chemie, Heidelberg

Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 1.09 erschienenen umfangreicheren Artikels.

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