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Erfordern Bildschirmarbeiten spezielle Sehhilfen?

An Bildschirmarbeitsplätzen reicht in manchen Fällen eine herkömmliche Lese- oder Gleitsichtbrille nicht aus. Betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen zeigen, ob eine spezielle Sehhilfe nötig ist oder nicht.


In der zweiten Lebenshälfte lässt bei vielen Menschen die Sehkraft nach. Plötzlich muss man das Buch oder das Schriftstück weiter weghalten, da die Sehschärfe für die kurze Entfernung nicht mehr ausreicht. Hierbei handelt es sich um eine altersbedingte Kurzsichtigkeit auf kurze Entfernung. Oftmals kann schon eine einfache Lesebrille für die benötigte Sehschärfe sorgen. Bei Tätigkeiten am Computer reicht jedoch nicht immer die private Brille aus, um die Sehschärfe herzustellen, die der Abstand zum Monitor (60 bis 80cm) erfordert. Hierfür gibt es spezielle Sehhilfen, die auf das Arbeiten vor Monitoren abgestimmt sind.

Betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung klärt auf

Mit Inkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung ging gleichzeitig die Verpflichtung für Arbeitgeber einher, ihren Mitarbeitern, die einen Bildschirmarbeitsplatz haben, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Laut Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik erfüllt »die alleinige Durchführung eines Sehtestes nicht die Anforderung nach § 6 BildschArbVO«.

Der Arbeitgeber kann demnach eine Augenuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 zur Bildschirmtätigkeit anbieten. Dabei wird festgestellt, ob eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille für den jeweiligen Mitarbeiter erforderlich ist oder nicht.

Brille auf Kosten des Arbeitgebers

Mit der arbeitsmedizinischen Bescheinigung kann der Mitarbeiter beim Arbeitgeber die Anschaffung einer Sehhilfe beantragen. Verpflichtet ist der Arbeitgeber lediglich zur Anschaffung einer Standard-Gleitsichtbrille. Hierbei handelt es sich um Brillen mit Einstärkenglas, eventuell Gleitsichtglas, und einer Einfach-Entspiegelung. Mitarbeiter, die beispielsweise Wert auf Designermodelle oder getönte Gläser legen, müssen diese Sonderwünsche aus eigener Tasche bezahlen.

Am besten ist es, im Vorfeld dem Arbeitgeber per Kostenvoranschlag über die Kosten zu informieren und zeitgleich auf die ärztliche Verordnung hinzuweisen.

Quelle/Text: EUOSHA, Redaktion arbeitssicherheit.de
Foto: © lightpoet - Fotolia.com

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