News  Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe  

Entsende-Novelle erweitert Arbeitsschutz in Unterkünften

Foto: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Der Tönnies-Skandal hat die zweifelhaften Wohnumstände der Mitarbeiter öffentlich gemacht: Meist leben die Menschen in viel zu beengten Sammelunterkünften. In einer Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes, die Ende Juli in Kraft tritt, sollen Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen werden, was die Anforderungen an Unterkünfte für entsendete Arbeitnehmer einerseits und dem Infektionsschutz andererseits betrifft. Was unser Arbeitsrechtsexperte Dr. Kurt Kreizberg den Unternehmen nun dringend rät.

Geltendes Recht

Zum 30. Juli 2020 tritt die EU-basierte Anpassung des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes in Kraft. Für den Arbeitsschutz ergeben sich daraus Änderungen beim Thema Unterkünfte, die insbesondere Betrieben, die mit externen Beschäftigten arbeiten, Anlass zu größter Vorsicht geben sollten.

Anhang 4.4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), ergänzt durch die ASR A4.4 »Unterkünfte« verpflichtet den Arbeitgeber, unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen (Abgeschiedenheit der Arbeitsstätte, Art der Tätigkeit), für seine Beschäftigten angemessene Unterkünfte bereitzustellen.

Organisiert der Arbeitnehmer seinen Wohnraum dagegen selbst, und sei es auch nur anhand eines empfehlenden Tipps des Arbeitgebers, liegt im Sinne des Arbeitsstättenrechts keine »Unterkunft«, sondern eine ganz normale private Mietwohnung vor, wie Millionen von deutsche Arbeitnehmern sie besitzen. Für die ArbStättV ist dabei kein Platz.

Neue Rechtslage ab 30. Juli 2020

Bereits vor zwei Jahren hatte die EU-Kommission vorgegeben [siehe Erwägungsgrund Nr. 7 der RL(EU)2018/957], dass die nationalen Stellen und Behörden überprüfen sollen, »ob die Verhältnisse in den Unterkünften, die von den Arbeitgebern für entsandte Arbeitnehmer entweder direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, dem jeweils geltenden Recht im Aufnahmeland entsprechen«.

Im Rahmen der Ende Juli in Kraft tretenden Entsenderechtsnovelle (vgl. BR-Drs. 84/20, Seite 21, Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 5 -neu-) weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darauf hin dass „alle Arbeitgeber, einschließlich der im Ausland ansässigen, die Anforderungen erfüllen müssen, die nach deutschem Recht für »Unterkünfte« gelten“.

Weiter heißt es dann: »Die Anforderungen gelten immer, wenn Arbeitgeber die Unterkunft stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber selbst die Unterkunft zur Verfügung stellt (Anm. des Autors: so noch die aktuelle Rechtlage nach ASR A4.4) oder er Dritte, wie zum Beispiel Makler oder Vermietungsgesellschaften, zwischenschaltet und die Unterkunft damit mittelbar zur Verfügung stellt«.

Das BMAS abschließend: »Anforderungen an die Unterkünfte finden somit beispielsweise auch Anwendung, wenn der Arbeitgeber für Beschäftigte eine Mietwohnung vermittelt.«

Betriebe werden beim Infektionsschutz in die Pflicht genommen

Die Neuregelung will offensichtlich auch den einen entsandten Arbeitnehmer aufnehmenden (deutschen) Betrieb mit in die direkte Arbeitsschutzverantwortung für ein Mindestmaß an Hygiene, Gesundheitsschutz und Wohnqualität nehmen.

Ob dem Arbeitgeber zum Beispiel ein Vetorecht zusteht, wenn sich der Mitarbeiter aus Kostengründen für eine »Bruchbude« unterhalb des von der ASR A4.4 vorgegebenen Standards entscheidet oder nach dem Einzug zwecks Mietsplitting weitere Untermieter aufnimmt, ist völlig unklar.

Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, wie ein Arbeitgeber einen Vermieter, der ja nicht sein Mietvertragspartner nach § 535 BGB ist, zwingen will, die vom entsandten Arbeitnehmer eigenständig angemietete Wohnung auf ASR A4.4-Standard zu halten, bzw. eine Mitarbeiterwohnung dahingehend kontrollieren kann.

Zugangsrechte, die sich beim Homeoffice noch mit der Bereitstellung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers begründen, dürften wegen Art. 13 GG ausscheiden.

Auch Vermieter, die nicht erkennen können, dass eine von ihnen an eine berufstätige Person vermietete Wohnung in Wahrheit »Anhängsel« eines Entsendungsvertrages ist, stehen in der Gefahr, plötzlich und unerwartet den Zustand dieser Wohnung wie auch der Nebenräume (Hausflur, Waschküche, Keller, Trockenspeicher etc.) vor der Arbeitsschutzaufsicht oder dem jeweils zuständigen Träger der Unfallversicherung rechtfertigen zu müssen.

Betriebe sollten sich bei jeglichen Aktivitäten bei der externen Wohnraumbeschaffung raushalten

Vor dem Hintergrund, der insoweit noch völlig unklaren praktischen Umsetzung des neuen Entsenderechts kann derzeit jedem Arbeitgeber nur dringend geraten werden, sich jeglicher Aktivitäten bei der externen Wohnraumbeschaffung für entsandte Mitarbeiter strikt zu enthalten!

Schnell kann aus einem gut gemeinten Tipp ( »Ein Bekannter von mir hat da eine Wohnung für Sie!«) ein »Vermitteln einer Wohnung« und damit ein trojanisches Pferd in Gestalt der ASR A4.4 werden.

Auch große Wohnungsbaugesellschaften mit zigtausenden von Wohneinheiten werden »sich bedanken«, neben regelmäßigen Kontrollen der staatlichen Bau- und Brandschutzaufsicht künftig auch noch Besuch von den Unfallversicherungsträgern zu bekommen zwecks Überprüfung von Wohnungen, die von Arbeitgebern unterschiedlichster Branchen an entsandte Beschäftigte »vermittelt« wurden.

Die durch die Corona-Pandemie weiter beschleunigte Erosion des nationalen Arbeitsschutzrechts, weg vom Kern der Beschäftigung und hinein in ganz private Lebensbereiche (Stichwort »Sammelunterkünfte« im COVID-19-Standard), verursacht mehr Probleme, als sie löst.

Über den Autor

Dr. jur. Kurt Kreizberg
Rechtsanwalt in Solingen
seit 2013: Lehrbeauftragter für Arbeits- und Sozialrecht an der FOM Essen
seit 2016: Autor des Loseblatt-Kommentars (Carl Heymanns Verlag)
»Arbeitsstättenverordnung und Technischen Regeln für Arbeitsstätten«

Exklusive Produktempfehlungen aus unserem umfangreichen Online-Shop

Kreizberg, Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung
von Dr. jur. Kurt Kreizberg

mit Technischen Regeln für Arbeitstätten (ASR) inkl. Erläuterungen und weiteren Rechtsvorschriften
ca. 1800 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Gefahrstoffrecht - Loseblattwerksammlung von Klein und Bayer

Gefahrstoffrecht
von Dr. Helmut A. Klein / Dr. Philipp Bayer

Sammlung der chemikalienrechtlichen Gesetze, Verordnungen, EG-Richtlinien und technischen Regeln mit Erläuterungen
Loseblattwerk mit CD-ROM
ca. 1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
von Carl-Heinz Degener / Gerhard Krause / Dr.-Ing. Hermann Dinkler / Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese

Vorschriftensammlung mit Kommentar
Band V Vorschriften
Loseblattwerk
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt
Dr.-Ing. Berthold Dyrba

Kompendium Explosionsschutz
von Dr.-Ing. Berthold Dyrba / Patrick Dyrba

Sammlung der relevanten Vorschriften zum Explosionsschutz mit Fragen und Antworten für die Praxis.
Loseblattwerk mit CD-ROM
1300 Seiten
Carl Heymanns Verlag

Zum Produkt