Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Besonderheiten beim Wechsel des Betriebsarztes

Beim Wechsel des Betriebsarztes gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

Betriebsärzte sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen sowie die Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer erhalten oder wiederherstellen. Im Vergleich zu anderen Ärzten nehmen sie jedoch eine Sonderstellung ein. Das zeigt sich vor allem beim Wechsel des Betriebsarztes, bei dem einige Besonderheiten zu beachten sind.

 

Keine Mitnahme von Daten

Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang vor allem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Auch Betriebsärzte unterliegen dem Gesetz zufolge der ärztlichen Schweigepflicht – das schließt den Arbeitgeber ein. Sie arbeiten weisungsfrei und sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Der Betriebsarzt wird aber vom Arbeitgeber bestellt und nicht vom zu Behandelnden ausgewählt. Wird die Zusammenarbeit beendet und ein neuer Kollege übernimmt, ist Vorsicht beim Umgang mit den sensiblen persönlichen Informationen geboten.

Der scheidende Betriebsarzt darf die Akten, ob physisch oder in elektronischer Form, nicht mitnehmen, stellt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein heraus: Zum einen seien die Unterlagen in Ausübung der gesetzlichen Pflicht nach dem ASiG entstanden – ein Unterschied zu privaten ärztlichen Praxen. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist vielmehr der Betrieb selbst. »Darüber hinaus ist es für Arbeitnehmer, die ihre Informationsrechte wahrnehmen wollen, einfacher, diese gegenüber ihrem (früheren) Arbeitgeber auszuüben«, heißt es beim ULD weiter.
 

Frühzeitige Information ist wichtig

Ein weiterer Unterschied zu einer privatärztlichen Praxis besteht darin, dass es nicht erforderlich ist, »dass sich die Betriebsangehörigen mit der Benutzung der Altkartei durch den neuen Betriebsarzt einverstanden erklären«, berichtet Dr. Jörn Voßbein, Datenschutzexperte bei der Beratung UIMC. Andere Experten, etwa das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen gehen davon aus, dass zumindest die »ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung« des Mitarbeiters zur Übergabe seiner Patientenakte eingeholt werden muss.

Konsens ist, dass Mitarbeiter frühzeitig über den Wechsel des Betriebsarztes informiert werden sollten. Dies kann etwa durch einen Aushang am Schwarzen Brett oder einen Rundbrief erfolgen. Darüber hinaus ist ihnen ein Widerspruchsrecht für die Daten einzuräumen, die nicht im Rahmen von Pflichtuntersuchungen erhoben wurden. Die Zustimmung zur Übergabe gilt unter anderem als erteilt, wenn der Mitarbeiter zur betriebsärztlichen Untersuchung beim neuen Betriebsarzt erscheint, oder wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keinen Widerspruch einlegt. Anderes gilt für Ergebnisse aus Eignungsuntersuchungen: Bei einem Wechsel des Betriebsarztes darf der Nachfolger nur mit expliziter Einwilligung des Betroffenen Zugriff auf diese Informationen haben, mahnt das ULD.
 

Übergabe oder zwischenzeitliche Verwahrung

Ärzte haben ihre Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde bei Beendigung ihrer Tätigkeit aufzubewahren oder »dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden« – so steht es in der (Muster-)Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte. Konkret sind in der Praxis damit zwei Fälle zu unterscheiden:

Bei einem Wechsel von externen Betriebsärzten ist eine unmittelbare Übergabe der Dokumentation an den Nachfolger ratsam. Bei einem Widerspruch seitens des Mitarbeiters ist trotzdem die Aufbewahrungsfrist, die für die meisten Unterlagen zehn Jahre beträgt, zu beachten: »Diese Akten sind besonders geschützt im Betrieb aufzubewahren.« Bei diesem Vorgehen ist zudem die geforderte »gehörige Obhut« der Daten gewährleistet.

Sind der alte und neue Betriebsarzt intern tätig, bleiben die patientenbezogenen Unterlagen bei einem Wechsel zunächst im Besitz des Arbeitgebers. Dieser darf jedoch auch in dieser Phase keine Einsicht in die Akten nehmen, sondern muss sie dem Nachfolger aushändigen. Die zwischenzeitliche Sicherung kann beispielsweise bei physisch angelegten Akten durch einen versiegelten Schrank, bei elektronischen Akten durch ein spezielles Passwort, das der Arbeitgeber nicht kennt, gewährleistet werden.

 

Weiterführende Informationen

Autor/Text: David Schahinian
Foto: © Coloures-pic - Fotolia.com
Stand: September 2016

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