Fachbeitrag  Arbeitssicherheit  

Arbeitsschutz beim Einsatz von Fremdfirmen

Beim Einsatz von Fremdfirmen auf dem Werksgelände haften Arbeitgeber und Auftragnehmer.
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Viele Betriebe setzen Fremdfirmen auf dem eigenen Werksgelände ein. Für den Arbeitsschutz sind Auftraggeber wie Auftragnehmer gemeinsam verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall, ist zudem der Betriebsrat zu informieren – auch bei Fremdpersonal.

Ob Reinigungsdienstleister oder Handwerksbetrieb: Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen kommt in vielen Betrieben vor. Oftmals sind die mit Leistungen beauftragten Unternehmen auf dem Werksgelände des Auftraggebers tätig. Wer für Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsschutz verantwortlich ist, legt das Gesetz fest – beide.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nimmt sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer in die Verantwortung. Paragraf 8 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber dazu, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Ist es für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich, haben die Arbeitgeber – je nach Art der Tätigkeiten – sich gegenseitig sowie ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung abzustimmen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass bei ihm eingesetzte Beschäftigte anderer Arbeitgeber eine angemessene Unterweisung hinsichtlich Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Tätigkeit erhalten haben.

Die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 1 konkretisiert die Gesetzesgrundlage. So verpflichtet die Vorschrift beide zur Abstimmung über die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie zur Kooperation bei der Gefährdungsbeurteilung. Der Auftraggeber hat das Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich betriebsspezifischer Gefahren zu unterstützen. Das Auftrag erteilende Unternehmen muss dafür Sorgen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren von einer aufsichtführenden Person überwacht werden. Diese stellt die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Das Unternehmen hat sich mit der Fremdfirma zu einigen, wer den Aufsichtführenden stellt.

Zur Vermeidung eventueller gegenseitiger Gefährdungen – also durch das Fremdpersonal für die eigenen Beschäftigten und umgekehrt – haben beide Betriebe eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Reduzierung von Gefahren ist diese mit entsprechenden Weisungsbefugnissen auszustatten.

Betriebsrat über Unfälle von Fremdpersonal unterrichten

Zu den Aufgaben des Betriebsrates zählt unter anderem, die Einhaltung der Arbeitsschutzrechte zu überwachen. Als Interessenvertretung für die Beschäftigten ist er daher bei Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beteiligen. Bei Arbeitsunfällen kann er verlangen, unterrichtet zu werden – das gilt ebenso bei Fremdpersonal. Das hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen.

In dem Sachverhalt vor Gericht ging es um einen Zustelldienst, der im Rahmen von Werkverträgen andere Arbeitnehmer auf seinem Betriebsgelände arbeiten ließ. Als zwei dieser Beschäftigten sich bei der Beladung von Paletten verletzten, verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, die Unfallanzeigen in Form von Kopien auszuhändigen. Über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal wollte der Betriebsrat auch zukünftig informiert werden und Unfallanzeigen gegenzeichnen sowie als Kopie erhalten. Zwar haben die Vorinstanzen die Anträge des Betriebsrates abgewiesen, vor dem BAG hatte die Rechtsbeschwerde aber teilweise Erfolg – zumindest hinsichtlich des Auskunftsanspruchs. Nach Paragraf 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuziehen.

Diese Vorgabe umfasse im Streitfall auch Unfälle von Beschäftigten, die weder bei dem Unternehmen angestellt noch eingesetzte Leiharbeitnehmer sind. Erhält der Betriebsrat Auskunft über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals, kann er daraus arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewinnen, heißt es in dem Beschluss. Der Vorlage von Unfallanzeigen des Fremdpersonals stimmte das Gericht hingegen nicht zu.

Quelle/Text: BAG, BG ETEM, DGUV  / Redaktion arbeitssicherheit.de (SL)

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