Name des Begriffes: Beteiligung des Betriebsrats
Beschreibungen des Begriffes:

Beteiligung des Betriebsrats

1. Allgemeines

Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und betrieblicher Umweltschutz zu beteiligen. Denn er hat in diesen Bereichen zahlreiche, nachfolgend aufgeführten Aufgaben und Rechte:

2. Aufgaben des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
2.1 Überwachung der Einhaltung des Arbeitnehmerschutzrechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

2.2 Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG)

Der Betriebsrat hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

2.3 Einsetzen für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts (§ 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG)

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.

2.4 Mitwirkung bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG)

Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

3. Rechte des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
3.1 Unterrichtungsrechte
3.1.1 Unterrichtung über alle Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitsschutzes und Umweltschutzes (§ 80 Abs. 2 BetrVG)

Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3.1.2 Teilnahme des Betriebsrats bei Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen (§ 89 Abs. 2, 4 und 5 BetrVG)

Der Arbeitgeber, die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Darüber hinaus nimmt der Betriebsrat an den Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten teil. Alle den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

3.1.3 Unterrichtung durch die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 1 und 2 ASiG)

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dabei müssen sie den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten und auf Verlangen beraten.

3.1.4 Unterrichtung über Messungen und Messergebnisse (§ 21 Abs. 2 und 3 GefStoffV)

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Messungen und Messergebnisse zu informieren und ihm auf Verlangen die Messprotokolle zu überlassen.

3.2 Mitwirkungsrechte
3.2.1 Unterrichtung und Beratung über geplante Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG)

Zunächst muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung noch berücksichtigt werden können.

3.2.2 Beteiligung bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII)

Bei der Bestellung des Sicherheitsbeauftragten muss der Unternehmer den Betriebsrat beteiligen.

3.2.3 Vorschlagsrecht für zusätzliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 88 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, § 21 Abs. 4 GefStoffV)

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen vorschlagen und im Einvernehmen freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen.

3.3 Mitbestimmungsrechte
3.3.1 Mitbestimmung bei betrieblichen Arbeitsschutzregelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen.

3.3.2 Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG)

Sofern die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung in besonderer Weise belastet und diese Änderungen den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen.

3.3.3 Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG)

Die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie deren Aufgabenerweiterung oder -einschränkung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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