Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die arbeitsmedizinische Vorsorge. Außerdem sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 64) am 30. Oktober 2013 ist die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten. Sie soll laut des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung NRW bestehende Rechtunsicherheiten ausräumen und den Beschäftigten sowie sein Recht auf Selbstbestimmung noch stärker in den Fokus der arbeitsmedizinischen Vorsorge rücken.
Die wesentlichen Änderungen der ArbMedVV
Der vormals gültige Begriff »Vorsorgeuntersuchung« wurde durch den Terminus »Vorsorge« ersetzt, der umfassender ist. Die Vorsorge beinhaltet ein beratendes Gespräch mit dem Arzt zur Abklärung der gesundheitlichen Vorgeschichte und den individuellen Arbeitsplatzbedingungen. Willigt der Beschäftigte ein, dienen körperliche und klinische Untersuchung der weiteren Aufklärung des Angestellten.
Ist für die Ausübung einer Tätigkeit eine Pflichtvorsorge im Sinne der ArbMedVV nötig, setzt dies nicht mehr - wie bisher - eine Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit voraus, sondern eine aktive Teilnahme des Beschäftigten an einer Pflichtvorsorge. Die ausgestellte Vorsorgebescheinigung enthält neben Angaben zum Zeitpunkt und zum Grund für die Vorsorge auch einen Vermerk des Arztes, wann eine weitere Vorsorge stattfinden sollte.
Sollte aus Sicht des Arztes eine Versetzung des Beschäftigten an einen anderen Arbeitsplatz aus medizinischen Gründen erforderlich sein, darf diese Mitteilung nur nach Einwilligung des Beschäftigten an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
Die Pflichtvorsorge wird auf krebserzeugende und oder erbgutverändernde Stoffe ausgeweitet.
Quelle/Text: Landesinstitut für Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen, arbeitssicherheit.de
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