Name des Begriffes: Gewerbeaufsicht
Beschreibungen des Begriffes:

Gewerbeaufsicht

1. Allgemeines

Die Gewerbeaufsichtsämter in den Kommunen und Landkreisen sind als technische Fachbehörden damit betraut, die Betriebe dahin gehend zu kontrollieren, inwieweit sie den Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse genügen.

Im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung sind die Gewerbeaufsichtsämter nicht auf bestimmte Betriebe und Branchen spezialisiert, wie dies bei den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - den Berufsgenossenschaften - der Fall ist. Die Gewerbeaufsicht arbeitet branchenübergreifend in einem bestimmten regionalen Bereich. Ihre Aufgabenwahrnehmung ist dabei nicht lediglich überwachender Natur, sondern umfasst auch Beratungsaufgaben, speziell auch für andere allgemeine Verwaltungsbehörden, so etwa bei den Genehmigungsverfahren für spezielle Anlagen. Die Gewerbeaufsichtsämter ihrerseits werden unterstützt durch Sonderaufsichtsbehörden, wie zum Beispiel den Bergämtern und Oberbergämtern, die die Anlagensicherheit im Bergbau überwachen.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Gewerbeordnung

Nach § 139b Gewerbeordnung (GewO) sind alle Bundesländer verpflichtet, eine staatliche Gewerbeaufsicht einzurichten. Die Zuständigkeit, die innere Organisation und die Tätigkeit im Einzelnen zu regeln, ist gemäß Art. 84 GG den Ländern in eigener Kompetenz überlassen. Hieraus erklärt sich auch unterschiedlich Aufbau der Gewerbeaufsicht in den einzelnen Ländern.

2.2 Arbeitsschutzgesetz

Als weitere Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu nennen. Nach § 21 Abs. 1 ArbSchG ist die Überwachung des Arbeitsschutzes eine staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

2.3 Länderregelungen

Zur weiteren Ausgestaltung der oben genannten Vorschriften haben die Bundesländer in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter gehende Vorschriften erlassen. So hat zum Beispiel das Bayrische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bereits im Jahre 1968 eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung und den Gewerbeaufsichtsbehörden erlassen. Diese Vorschrift gilt noch heute. Ihr allgemeiner Grundsatz ist in § 2 verankert: Die Unfallversicherungsträger und die Gewerbeaufsichtsämter müssen auf dem Gebiet der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe eng zusammenwirken, damit die Vorschriften auf diesem Gebiet möglichst wirkungsvoll ausgeführt werden können. Ferner spricht diese Verwaltungsvorschrift noch folgende Punkte an:

  • Erfahrungsaustausch
  • Gemeinsame Betriebsbesichtigungen
  • Gegenseitige Anhörung
  • Gegenseitige Unterrichtung

3. Organisation

In den 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt knapp 100 staatliche Gewerbeaufsichtsämter. Dem Gewerbeaufsichtsamt als örtlicher unterer Verwaltungsbehörde ist in der Regel die allgemeine Verwaltungsbehörde (z.B. in NRW die Bezirksregierung) und als Zentralstelle der Landesarbeits- oder Landesumweltminister übergeordnet. Sie tragen dabei entweder den "klassischen" Titel des Gewerbeaufsichtsamtes oder aber den eines Amts für technische Sicherheit und Arbeitsschutz.

4. Aufgaben

4.1 Arbeitsschutz

Durch die Festlegung aus § 21 Abs. 1 ArbSchG, wonach die Überwachung des Arbeitsschutzes primäre Aufgabe des Staates ist, ergibt sich, dass das Gewerbeaufsichtsamt als staatliche Behörde Industrie, Handel und Handwerk in allen Fragen des sozialen und des technischen Arbeitsschutzes zu beraten hat.

4.2 Umweltschutz und artverwandte Rechtsfragen

Über den Arbeitsschutz hinaus sind die Gewerbeaufsichtsämter in fast allen Bundesländern auch für den Umweltschutz zuständig. Des Weiteren hat die Gewerbeaufsicht Kompetenzen beim Sprengstoffwesen und beim Nachbarschutz, bei der Bauplanung nach den Baugesetzen des Bundes und der Länder sowie schließlich in Fragen der Sicherheit im privaten Bereich, z.B. bei der Überwachung der Abgabe und Lagerung von pyrotechnischem Material.

4.3 Berufskrankheiten

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind, nachdem sie eine Anzeige durch den Arbeitgeber (§ 193 SGB VII) oder den Arzt (§ 202 SGB VII) erhalten haben, verpflichtet, dem begründeten Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit i.S. der Berufskrankheiten-Verordnung nachzugehen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben sie gemäß § 4 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung den zuständigen Gewerbearzt unverzüglich über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens zu unterrichten. Der bei Gewerbeaufsichtsamt angesiedelte Gewerbearzt hat im Rahmen des Verfahrens ein sog. Zusammenhangsgutachten zu erstellen, dessen Ergebnis jedoch für die Berufsgenossenschaft nicht bindend ist, soweit es letztlich um die Anerkennung eines Krankheitsbildes als Berufskrankheit angeht.

5. Durchführung der Aufgaben

Für die Durchführung der gesetzlich übertragenen Aufgaben stehen den Mitarbeitern der Gewerbeaufsicht im Wesentlichen sämtliche Befugnisse zu, die auch den örtlichen Polizeibehörden zustehen.

5.1 Auskunftsanspruch

Das Gewerbeaufsichtsamt kann vom Betriebsinhaber oder den verantwortlichen Personen nach § 13 ArbSchG die zur Verwirklichung der Überwachungsaufgabe notwendigen Auskünfte sowie die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG). Die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person kann die Auskunft zu solchen Fragen oder die Präsentation solcher Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder auch nur einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Hierauf muss die Behörde den betreffenden Unternehmer oder Mitarbeiter hinweisen.

5.2 Betretungsrecht

Die Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht haben nach § 22 Abs. 2 ArbSchG das Recht, während der regulären Arbeits- und Betriebszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Personen Einblick zu nehmen, soweit dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.

5.3 Überprüfungsrecht

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG haben die Überwachungspersonen der Gewerbeaufsicht die Befugnis, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Krankheit oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie sind im Rahmen dieser Aufgaben auch berechtigt zu verlangen, dass sie dabei von dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person begleitet werden.

5.4 Unterstützungsanspruch

§ 22 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber oder die verantwortliche Person (§ 13 ArbSchG), die mit der Überwachung beauftragten Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu unterstützen. Werden entsprechende Besichtigungen und Prüfungen außerhalb der Arbeits- und Betriebszeiten vorgenommen oder befindet sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Mitarbeiter ohne Einverständnis des Arbeitgebers diese Maßnahmen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen.

6. Maßnahmen nach der Wahrnehmung von Rechten

Aus der Natur der Aufgabenstellung heraus sind die verschiedenen Rechte der Gewerbeaufsichtsämter kein Selbstzweck, sondern münden in verschiedene Maßnahmen, mit der diese dem gesetzgeberischen Anliegen Nachdruck verleihen.

6.1 Revisionsschreiben

Das mildeste Mittel, mit dem die Gewerbeaufsicht operieren kann, ist das Revisionsschreiben. Das Revisionsschreiben (auch Besichtigungsschreiben genannt) gibt den Befund einer Besichtigung wieder, die das Gewerbeaufsichtsamt in einem Unternehmen durchgeführt hat. In ihm werden die von der Behörde für notwendig erachteten Arbeitsschutzmaßnahmen aufgeführt.

Dem Arbeitgeber wird für die Umsetzung dieser Korrekturmaßnahmen eine Frist gesetzt. Diese Fristsetzung hat jedoch eher symbolischen, den verpflichtenden Charakter. Als Mittel zur Durchsetzung des Arbeitsschutzrechtes kommt das Revisionsschreiben nur dann in Betracht, wenn die festgestellten Mängel keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten darstellen und wenn erwartet werden darf, dass es sich bei dem Adressaten des Revisionsschreiben um einen "verständigen" Arbeitgeber handelt, der ohne weitere Sanktionsandrohung die vorgegebenen Maßnahmen fristgerecht durchführt.

6.2 Anordnungen

Die Anordnung stellt anders als das Revisionsschreiben einen Verwaltungsakt dar. Als solcher hat er gewissermaßen "Befehlscharakter" und muss im Übrigen den formalen Kriterien genügen, wie sie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer vorgeschrieben sind. Zu einem formell-rechtlich einwandfreien Anordnungsverfahren gehört die vorherige Anhörung des Betroffenen ebenso dazu wie die Rechtsmittelbelehrung am Ende der dann getroffenen Anordnung.

Die zuständige Gewerbeaufsicht kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG im Einzelfall anordnen,

  • welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen über die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
  • welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.


6.3 Zwangsmaßnahmen

Für den Fall, dass der Empfänger einer Anordnung diese nicht befolgt, sind Zwangsmaßnahmen angezeigt. Umfang und Gestaltung dieser Zwangsmaßnahmen sind in den Vollstreckungsgesetzen der Länder im Einzelnen festgeschrieben.

Als Zwangsmittel kommen dabei in Betracht:

  • Zwangsgeld
  • Kostenpflichtige Ersatzvornahme sowie
  • Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs ist beispielsweise die Stilllegung einer Maschine bzw. ganzen Anlage denkbar.

6.4 Bußgeldverfahren

Sofern die Nichtbefolgung einer Anordnung gleichzeitig auch einen Bußgeldtatbestand darstellt, tritt das Bußgeldverfahren unabhängig neben die Vollstreckungsmaßnahmen. Rechtsgrundlage für das Bußgeldverfahren ist das Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit der Strafprozessordnung.

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hat die Gewerbeaufsicht darüber zu befinden, ob sie das Verfahren einstellt, es an die Staatsanwaltschaft abgibt, zwecks weiterer Verfolgung als Strafsache, den Betroffenen verwarnt oder aber einen Bußgeldbescheid erlässt.

6.5 Strafanzeige

Kommt die Gewerbeaufsicht im Rahmen ihrer Ermittlungen zu der Erkenntnis, dass mit der Verletzung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften auch Straftatbestände erfüllt sind, so gibt sie diese Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es bei der Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften zu Körperverletzungen zum Nachteil der Arbeitnehmer gekommen ist.

Nach § 26 ArbSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer als Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung beharrlich zuwider handelt. Beharrliches Zuwiderhandeln bezeichnet dabei eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und damit die gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehungen befürchten lässt.

7. Verschwiegenheit / Schutz betrieblicher Daten

Im Rahmen der Besichtigung oder Prüfung von Unternehmen unter dem Gesichtspunkten arbeitsschutzrechtlicher Fragen kann es sich ergeben, dass die Gewerbeaufsichtsbeamten vor Ort von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfahren. Aus § 23 Abs. 2 und 3 ArbSchG ergibt sich eine Einschränkung bei der Weitergabe derartig sensibler Informationen.

Typ des Begriffes: definition
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