Name des Begriffes: Arbeitsschutzausschuss
Beschreibungen des Begriffes:

Arbeitsschutzausschuss

1. Allgemeines

Arbeitsschutz in der betrieblichen Praxis lebt in hohem Maße vom wechselseitigen Informations- und Gedankenaustausch zwischen Unternehmensleitung, Belegschaft und den verschiedenen Arbeitsschutzexperten. Forum für diesen Dialog ist der Arbeitsschutzausschuss.

2. Rechtsgrundlage

Nach § 11 Satz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich nach § 11 Satz 2 ASiG zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

3. Praktische Umsetzung

Aus der Wortwahl des Gesetzgebers ("hat zu bilden") ergibt sich, dass der Arbeitsschutzausschuss anders als etwa ein Betriebs- oder Personalrat zu den Pflichteinrichtungen eines entsprechend großen Betriebes zählt. Es gehört daher zu den Organisationsaufgaben des Unternehmers, den Arbeitsschutzausschuss ins Leben zu rufen und auch am Leben zu erhalten.

Wie auch in § 13 Abs. 2 ArbSchG vorgesehen, kann der Arbeitgeber im Wege der Delegation einen von ihm beauftragten Mitarbeiter mit der Teilnahme an den Sitzungen betrauen. Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, der Arbeitgeber könne seine höchstpersönliche Verpflichtung beliebig weit "nach unten" in der Unternehmenshierarchie delegieren. Vielmehr muss § 11 Satz 2 ASiG im rechtlichen Zusammenhang gesehen werden mit § 8 Abs. 2 ASiG, wonach die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dem Leiter des Betriebes "unmittelbar" unterstehen. Daher ist es sinnvoll, dass auch die Wahrnehmung der Arbeitgeberpräsenz im Arbeitsschutzausschuss auf der Leitungsebene verbleibt und dort wahrgenommen wird.

In der Praxis bedeutet dies, der Leiter des Betriebes muss zumindest

  • den Arbeitsschutzausschuss gründen,
  • für eine Geschäftsordnung sorgen (vgl. Muster),
  • zu den Sitzungsterminen einladen und
  • die Sitzungen eröffnen.

Dem steht nicht entgegen, dass er die Festlegung der Termine und die Zusammenstellung der Tagesordnung von der Sicherheitsfachkraft vornehmen lassen kann.

4. Arbeitsweise

Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung von Aufgaben des Ausschusses (§ 11 Satz 3 ASiG) darauf beschränkt, ihn Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten zu lassen.

Dies soll einmal im Vierteljahr geschehen (§ 11 Satz 4 ASiG).

Der Arbeitsschutzausschuss ist mithin kein Beschlussorgan; er besitzt keine zwingende und verbindliche Entscheidungsbefugnis. Der Ausschuss kann lediglich Empfehlungen formulieren. Über die tatsächliche Umsetzung dieser Empfehlungen entscheidet der Leiter des Betriebes unter Beteiligung des Betriebsrates.

Als typische Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses sind daher zu nennen:

  • die Beratung über Fragen der Sicherheitsarbeit
  • die Erarbeitung von Sicherheitslösungen und Regelungen sowie


Die letztgenannte Aufgabe kann z.B. folgende Einzelheiten umfassen:

  • jährliche Aufstellung eines Sicherheitsprogrammes
  • Auswertung der Sicherheitsarbeit des vergangenen Jahres
  • Bildung von Schwerpunkten
  • Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsbeeinflussung
  • Erörterung der Unfälle und aufgetretenen Berufskrankheiten im abgelaufenen Zeitabschnitt
  • Auswertung der Jahresunfallstatistik
  • Beratung über die Verteilung von Belobigungen und Gewährung von Prämien an Mitarbeiter, die sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besonders verdient gemacht haben
  • Beratung über vorgeschlagene Maßnahmen zur Intensivierung
  • Erarbeitung von innerbetrieblichen Maßnahmen und Anweisungen
  • Koordinierung von Maßnahmen in den einzelnen Bereichen
     

4.1 Arbeitsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Stand: 10/2015

Typ des Begriffes: definition
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