DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.16, Maßnahmen nach Tauchgängen
Abschnitt 5.16
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.16 – Maßnahmen nach Tauchgängen

5.16.1
Der Signalmann hat den Taucher beim Ablegen der Ausrüstung so zu sichern, dass dieser nicht ins Wasser fallen kann.

5.16.2
Taucher dürfen Aufenthalte in Höhen von mehr als 500 m über der Tauchstelle oder Flüge frühestens 24 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem fachkundigen Arzt verkürzt werden.

5.16.3
Die Einhaltung der Wartezeiten ist nicht erforderlich bei Hubschraubertransporten mit einer Flughöhe bis 150 m über der Tauchstelle.