DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Anhang 3 - Grundsätze für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Forschungstauchen

Betriebe für die Ausbildung von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen müssen von der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereiches Bauwesen der DGUV" anerkannt sein.

Die Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes für Forschungstauchen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

1 Anerkennungsverfahren

1.1
Der Antrag auf Anerkennung ist an die "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichss Bauwesen, Hildegardstr. 29/30, 10715 Berlin" zu richten.

1.2
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.2.1
genaue Bezeichnung und Anschrift des Betriebes

1.2.2
vorhandene Tauchgeräte (Herstellerfirma, Art, Baujahr, Zahl)

1.2.3
Art der Luftversorgungsanlagen

1.2.4
vorhandene Tauchhilfsgeräte (Arbeitsgeräte für Unterwasserarbeiten, Behandlungskammern, Boote)

1.2.5
Angaben für die Fortbildung der tauchenden Person: Name, Anschrift, kurz gefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.2.6
Anzahl der weiteren für Taucharbeiten im Betrieb beschäftigten Fachpersonen

1.3
Die Anerkennung wird von der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" schriftlich erteilt. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger erhält eine Durchschrift der Anerkennung.

2 Voraussetzungen für die Anerkennung

Als Ausbildungsbetriebe für Forschungstauchen können solche Betriebe anerkannt werden, die

2.1
Gewähr für eine ordnungsgemäße und umfassende Ausbildung bieten,

2.2
so ausgerüstet sind, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Ausbildungsplan für Forschungstauchen (Anhang 4) vermittelt werden können

und

2.3
mindestens einen ausbildungsberechtigten Taucher oder eine Taucherin sowie Ausbildungsassistenten beschäftigen.

Als ausbildungsberechtigte Tauchende können anerkannt werden, wer über mehrere Jahre als Ausbildungsassistent oder -assistentin tätig war, von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb zur Zertifizierung als Ausbilder oder Ausbilderin empfohlen wird und seine oder ihre taucherischen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten als anerkannter Ausbildungsassistent oder anerkannte Ausbildungsassistentin in wenigstens zwei kompletten Ausbildungskursen in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat.

Als Ausbildungsassistent oder Ausbildungsassistentin kann anerkannt werden, wer über mehrere Jahre als geprüfter Forschungstaucher oder geprüfte Forschungstaucherin und als Taucheinsatzleitung tätig war, von einem anerkannten Ausbildungsbetrieb zur Zertifizierung als Ausbildungsassistent oder Ausbildungsassistentin empfohlen wird und seine oder ihre taucherischen und pädagogischen Kenntnisse in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb nachgewiesen hat.

3 Pflichten des Ausbildungsbetriebes für Forschungstauchen

3.1
Der anerkannte Tauchlehrbetrieb ist zu gewissenhafter und zuverlässiger Durchführung der Ausbildung von Forschungstauchenden verpflichtet.

3.2
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat gemäß der Prüfungsordnung für Forschungstauchen im jeweils aktuellen Stand alle erforderlichen Unterlagen bei der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" anzumelden.

3.3
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchende hat für jeden Forschungstauchenden und jede Forschungstauchende in Ausbildung ein "Taucherdienstbuch" anzulegen, in das die gesamte Ausbildung (theoretischer Unterricht, Tauchunterricht und praktisches Tauchen) eingetragen werden muss. Die Eintragungen sind regelmäßig, mindestens monatlich, von der Leitung des Ausbildungsbetriebes abzuzeichnen. Für die Eintragungen ist Kapitel 5.7 dieser DGUV Regel zu beachten.

3.4
Forschungstauchende in der Ausbildung dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht eines Ausbildungsassistenten oder einer Ausbildungsassistentin sowie eines oder einer weiteren geprüften Tauchenden tauchen, wobei einer oder eine der beiden geprüften Tauchenden nicht im Wasser sein darf. Forschungstauchende in Ausbildung dürfen nur an Tauchgängen teilnehmen, zu denen sie nach ihrem Ausbildungsstand geeignet sind.

3.5
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat die Einstellung der Ausbildungstätigkeit und Änderungen bei den unter Kapitel 1.2.5 dieses Anhangs genannten Personen der "Prüfungskommission für Forschungstauchen des Fachbereichs Bauwesen" unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Kapitel 2 dieses Anhangs genannten Voraussetzungen.

4 Widerruf der Anerkennung

4.1
Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  • wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige Erfüllung der Obliegenheiten des Ausbildungsbetriebes für Forschungstauchen nicht mehr gewährleistet ist,

  • wenn der Ausbildungsbetrieb auf die Ausbildung von Forschungstauchende verzichtet.

4.2
Die Anerkennung kann bei Verstößen gegen die den Ausbildungsbetrieben für Forschungstauchen nach Kapitel 3 dieses Anhangs obliegenden Pflichten widerrufen werden.

4.3
Der Widerruf nach den Kapiteln 4.1 und 4.2 dieses Anhangs wird dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger schriftlich mitgeteilt.

4.4
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstauchen hat nach Widerruf das Anerkennungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht auf die Ausbildungstätigkeit.