DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 6 - 6 Prüfung der Ausrüstung

Vor jedem Tauchgang haben die Tauchenden die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und den betriebsbereiten Zustand der gesamten Ausrüstung zu prüfen.

Die Taucheinsatzleitung hat bei Taucheinsätzen täglich die für die Taucharbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Arbeitsmittel, PSA, Einrichtungen und Hilfsmittel) auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Tauchausrüstung und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände von sachkundigen bzw. zur Prüfung befähigten Personen in den von ihm oder ihr festgelegten Abständen prüfen.

Druckgasbehälter müssen nach den gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen geprüft werden.

Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten.

Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß TRBS 1203 zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Die zur Prüfung sachkundige Person ist in Analogie zu der zur Prüfung befähigten Person zu sehen. Diese Person prüft die Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).

Schadhafte und nicht betriebsbereite Ausrüstung ist als solche deutlich zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.